Deutschland und Schweiz

Den Staat freut's, den Steuerzahler weniger

18.05.2012
Welche Änderungen am bestehenden Steuerabkommen vereinbart wurden, sagen die Steuerexperten von SH+C.

Deutschland hat mit der Schweiz noch einmal über das im letzten Jahr vereinbarte Steuerabkommen nachverhandelt. Jetzt haben beide Länder ein Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen unterzeichnet, das ganz im Sinne der Bundesrepublik ist, bei den betroffenen Steuerzahlern allerdings eher wenig Gegenliebe erfahren dürfte.

- Erbschaften:
Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer Steuer von 50 % oder der Offenlegung zustimmen.

- Höhere Pauschalsteuer:
Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 % und 34 % liegt der Steuersatz mindestens bei 21 % und höchstens bei 41 %.

- Auskunftsersuchen:
Die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens wurde von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.

- Vermögensverlagerung:
Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten mehr ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde hier vom 31. Mai 2013 auf den 1. Januar 2013 vorgezogen.

- Gestaltungsmodelle:
Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden jetzt beschrieben.

- Zinsbesteuerungsabkommen:
Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.

- Verteilungsschlüssel:
Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höherer Anteil den Ländern und Kommunen zugewiesen werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuern ergeben würde.

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