Der Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit

08.08.2007
Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso.

Das BAG entschied in dem vorliegenden Fall, dass die Arbeitnehmerin aus ihrem ersten Antrag auf Zustimmung zum Teilzeitverlangen (d. h. aus dem Antrag von Oktober 2004) keinen Anspruch herleiten könne. Dies deswegen nicht, weil das erste Teilzeitverlangen verfrüht gestellt worden ist. Denn der Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin den Zeitraum der Elternzeit zunächst durch die schriftliche Inanspruchnahme verbindlich festlegt. Der nach § 15 Abs. 6 BEEG bestehende Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit im Sinne der Elternteilzeit kann dann erstmals nach der verbindlichen Festlegung der Elternzeit geltend gemacht werden. Diese Voraussetzung war in dem vom BAG zu entscheidenden Fall nicht erfüllt, weil die Klägerin im Oktober 2004 noch mitgeteilt hatte, sie werde die genauen Daten der Elternzeit ihrem Arbeitgeber noch zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

Gleichwohl wies das BAG diese Klage nicht endgültig ab, sondern verwies den Rechtsstreit zur endgültigen Klärung an das LAG Baden-Württemberg zurück. Denn die Klägerin hatte im Januar 2006 ihr Teilzeitverlangen für den 01.03.2006, also zum richtigen Zeitpunkt, wiederholt. Sofern in Bezug auf dieses zweite Teilzeitverlangen nun von Seiten des Arbeitgebers auf die Einstellung der Ersatzkraft hingewiesen worden sei, ließe dies nach der Ansicht der Richter des BAG aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass der beklagte Arbeitgeber aufgrund der Neueinstellung der "Ersatzkraft" über keine Möglichkeit mehr verfüge, die Klägerin mit einem Umfang von 15 Stunden/Woche zu beschäftigen.

Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass nach § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG die Vereinbarung einer Elternteilzeit vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden könne. Solche dringenden betrieblichen Gründe liegen unter anderem vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder sonst keine Beschäftigungsmöglichkeiten auf dieser Basis bestehen. Diese Umstände habe der Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen.

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