Paragraf der Woche

Der Channel in der Hacker-Falle

22.10.2007
Insbesondere der Einsatz von Dual-Use-Programmen bereitet bei der rechtlichen Beurteilung Schwierigkeiten.
Insbesondere der Einsatz von Dual-Use-Programmen bereitet bei der rechtlichen Beurteilung Schwierigkeiten.

Recht bizarr: Laut dem neuen § 202c StGB ist bereits der Besitz von Hacker-Tools strafbar. Auch das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten ist verboten. Somit müssen jetzt auch EDV-Administratoren, Systemhäuser und IT-Dienstleister, die die Sicherheit der Systeme durch Programme prüfen, mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Bundesregierung wiegelt ab, dass in der Praxis nur verfolgt wird, wer tatsächlich eine Computerstraftat fördert streng genommen ist das aber schon der Fall, wenn der Dienstleister dem Kunden live demonstrierten will, wie Hacker seine Sicherheitsschleusen umgehen. Vorläufiger Höhepunkt der Diskussion: Einige IT-Firmen haben Selbstanzeige erstattet, um auf das Dilemma hinzuweisen, und das BSI muss erklären, warum es selbst ein Tool beworben hat, das potenziell unter den Hacker-Paragrafen fallen könnte. Rechtsanwalt Thomas Feil über den aktuellen Stand. Seite 38

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