Der Gefahr ins Auge sehen

24.02.2000

Auf winterliche Witterung muss sich jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich selbst einstellen und die nach der gegebenen Gefahrenlage gebotenen Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch die Umgehung erkannter, besonderer Gefahren. Kann einer solchen Gefahr nicht ausgewichen werden, sind der Grad der Beherrschbarkeit und die Intensität der drohenden Verletzung zu berücksichtigen. Für die Haftungsverteilung kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht hat. Wer sich so trotz extremer Glätte zum Besuch eines Geschäftslokals entschließt und auf dem Rückweg von dort zu seinem Pkw stürzt, dem ist sein risikobelastetes Verhalten in so hohem Maß vorwerfbar, dass der in einem Unterlassen liegende Vorwurf an den Streupflichtigen demgegenüber vollständig zurücktritt. Der Geschäftsinhaber muss in einem solchen Fall keinen Schadensersatz an den Verletzten bezahlen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 217/97). (jlp)

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