Der Griff in die Kasse

09.07.2000

Entnimmt eine Kassenführerin der Kasse in mehreren Fällen für die Dauer von ein bis zwei Stunden Beträge in Höhe von 20 bis 30 Mark, um private Auslagen für Kolleginnen zu tätigen, und führt sie die entnommenen Beträge anschließend der Kasse wieder zu, so ist dies grundsätzlich eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung. Allerdings rechtfertigt dieses Verhalten noch keine fristlose Kündigung, weil eine Unredlichkeit der Kassiererin ausgeschlossen werden kann. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber das Verhalten seiner Arbeitnehmerin erst einmal abmahnen, bevor er zu dem Mittel der Kündigung greift (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 8 Sa 902/97). (jlp)

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