Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Der Informatik-Ingenieur als Freiberufler

26.10.2010
Erste Erfahrungen mit den Urteilen zum Tätigkeitsbereich IT-Selbstständiger. Von Dr. Benno Grunewald

Durch seine drei Urteile vom 22.09.2009 hat der BFH (Bundesfinanzhof) die Grenzen freiberuflicher Tätigkeiten im IT-Bereich neu gezogen. Mittlerweile habe ich in zahlreichen laufenden Verfahren Erfahrungen sammeln können, wie Finanzämter und Finanzgerichte mit diesen Entscheidungen umgehen.

Dabei wird deutlich, dass die Anerkennung als Freiberufler bezüglich der ausgeübten Tätigkeiten zwar leichter geworden, nach wie vor kein Automatismus ist.

Die Urteile

Zunächst möchte ich eingangs die wesentlichen Aspekte der drei Urteile kurz zusammenfassend darstellen. Zwei Fälle betrafen IT-Selbständige ohne akademischen Abschluss. Die Vergleichbarkeit ihres Wissens hatten diese Selbstständigen bereits im Verfahren vor dem Finanzgericht belegt. Im dritten Fall ging es um einen Diplom-Ingenieur, bei dem sich die Frage des vergleichbaren Wissens daher nicht stellte.

Somit hatte der BFH ausschließlich darüber zu befinden, ob die Tätigkeiten dieser drei Selbstständigen auf dem Gebiet der IT als ingenieurmäßig zu qualifizieren sind, nicht aber darüber, ob das Wissen einem Ingenieur vergleichbar ist.

Der BFH hat in allen drei Fällen die jeweiligen Tätigkeiten als ingenieurvergleichbar und damit als freiberuflich eingestuft. Dabei schuf er zudem en passant in diesem Zusammenhang einen neuen Begriff: "Informatik-Ingenieur".

Als auch freiberufliche Tätigkeiten nennt der BFH die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen sowie die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung.

Weiterhin gelten nunmehr die Netz- und Systemadministration, die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Rechnernetzen und die Bewertung der Energieeffizienz bestehender Systeme sowie die Anpassung von Software, die Fehleranalyse und -beseitigung sowie die Projektleitung als freiberuflich.

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