Wer die Regeln nicht befolgt, wird bestraft

Der Teufel steckt im Detail - Vorsicht in der Finanzbuchhaltung

05.01.2010
Mit Bußgeldern und Verspätungszuschlägen wird auf die Umsetzung des neuen Umsatzsteuerrechts geachtet.

Seit 1. Januar 2010 ist erhöhte Vorsicht in der Finanzbuchhaltung gefragt. Es gelten die neuen Regeln der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie, von der die breite Wirtschaft betroffen ist. "Werden die Neuregelungen nicht konsequent umgesetzt, drohen mitunter empfindliche Bußgelder oder Verspätungszuschläge", warnt Hans Jürgen Bathe vom Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC).

Die bisherige Dauerfristverlängerung für Zusammenfassende Meldungen (ZM) entfällt. Hier sind neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch alle innergemeinschaftlichen Dienstleistungen zu erfassen. Die ZM ist monatsweise spätestens am zehnten Tag des jeweiligen Folgemonats einzureichen. Schon jetzt ist klar: Um die engeren Zeitvorgaben einhalten zu können, müssen Unternehmen zum Teil zentrale Abläufe ändern. Viele Firmen laufen Gefahr, dies zu übersehen, so die Einschätzung des BVBC. Verstöße gegen die rechtzeitige Meldepflicht gelten als Ordnungswidrigkeit und können Bußgelder von bis zu 5.000 Euro zur Folge haben.

Der Teufel steckt wie so oft im Detail. Gerade bei der Änderung jahrelang praktizierter Geschäftsabläufe tun sich viele Unternehmen schwer. Der BVBC empfiehlt, vor allem folgende Punkte zu beachten:

- Alle internen Abläufe sind den verkürzten Einreichungsfristen der ZM anzupassen.

- Ausgangsrechnungen dürfen keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Andernfalls schuldet das dienstleistende Unternehmen diesen Betrag als zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer.

- Rechnungsempfänger dürfen die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dieser Betrag ist gesetzlich nicht geschuldet.

- Die in der Rechnung genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) von EU-Kunden ist vom Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert zu bestätigen.

- In Ausgangsrechnungen ist auch die USt-IdNr. des ausländischen Geschäftspartners unbedingt anzugeben.

Gerade in der Übergangsphase sollten sich Unternehmen nicht alleine auf die Angaben ihrer ausländischen Geschäftspartner verlassen, empfiehlt der BVBC.

Über den BVBC:

Der BVBC ist die zentrale Interessenvertretung der Bilanzbuchhalter und Controller in Deutschland. Der Verband diskutiert auf politischer und wirtschaftlicher Ebene neue Perspektiven des Finanz- und Rechnungswesen sowie Controlling und gestaltet diese maßgeblich mit.

Weitere Informationen und Kontakt:

BVBC, Am Probsthof 15-17, 53121 Bonn, Tel.: 0228 96393-0, E-Mail: kontakt@bvbc.de, Internet: www.bvbc.de und über conovo media GmbH, Tel.: 0221 356860-0, E-Mail: info@conovo.de, Internet: www.conovo.de

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