Der transparente Partner

08.03.2007
Von Patrick Lerbs
Nutzen Sie die verschärften Offenlegungspflichten ab 2007, um sich besser vor insolvenzbedrohten Geschäftspartnern zu schützen! Steuerberater Patrick Lerbs sagt Ihnen, wie es funktioniert.

Mit dem neuen Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und an das "Internetzeitalter" angepasst. Weiterhin wurden die bisher schon lange bestehenden Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften verschärft.

Steuerberater Patrick Lerbs von der Kanzlei Kastl & Kollegen hat die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengestellt:

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Das Handelsgesetzbuch schreibt für Kapitalgesellschaften und Rechtsformen mit einer Haftungsbeschränkung eine Offenlegung der Rechnungslegung vor. Offenlegung bedeutet die Einreichung zu einem Register und Bekanntgabe im Bundesanzeiger. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten vereinfachte, für große Kapitalgesellschaften verschärfte Anforderungen.

Hintergrund für die Offenlegung ist in erster Linie die Verknüpfung von Haftungsbeschränkung und Publizität. Der europäische Gesetzgeber sagt: Wer durch eine Rechtsform das unternehmerische Risiko auf das eingesetzte Kapital beschränkt, muss auch akzeptieren, dass für die Rechnungslegung und deren Publizität ein anderer Maßstab gilt. Geschäftspartner haben ein verstärktes Interesse daran zu erfahren, mit wem sie Geschäfte abschließen, wenn eine entsprechende Haftungsbeschränkung besteht.

Hauptziel: Schutz vor finanziellen Risiken

Was ist zu veröffentlichen? Offen zu legen sind Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung, Anhang) und Lagebericht sowie Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk. Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größe der Kapitalgesellschaft. Je größer ein Unternehmen ist, desto mehr hat es Einblick in seine Rechnungslegung zu gewähren. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen zum Beispiel nur die Bilanz und den Anhang zu veröffentlichen.

Sanktionen bei Verstoß (bis 31.12.2006)

Das Handelsrecht sieht in dem Verstoß gegen die Offenlegungspflichten eine Ordnungswidrigkeit. Die Registergerichte wurden aber in der Vergangenheit bei fehlender Offenlegung nicht von Amts wegen tätig. Das Tätigwerden setzte bisher den Antrag eines beliebigen Dritten voraus. Daher ergab sich, dass bisher rund 90 Prozent der Kapitalgesellschaften eine Offenlegung der Rechnungslegung nicht vorgenommen haben. Sie erfolgte nur, wenn ein Antrag eines Geschäftspartners gestellt wurde. Die Vorschriften des Handelsrechts hatten bisher keine Relevanz.

Neuregelungen ab 01.01.2007

Durch das EHUG werden die handelsrechtlichen Vorschriften über die Offenlegung wieder zu neuem Leben erweckt. Seit 01.01.2007 werden alle Handelsregister bundesweit einheitlich elektronisch geführt. Einreichungen, Speicherungen, Veröffentlichungen und Abfragen der UFirmendaten erfolgen nur noch auf elektronischem Wege. Anmeldeverfahren sollen dadurch erheblich verkürzt werden.

Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften muss seit 01.01.2007 (erstmalig für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2006) beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch eingereicht und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Damit entfällt die bisherige Einreichung beim Handelsregister. Der Umfang der Einreichung hat sich durch das EHUG nicht geändert. Die Einreichungsfrist beträgt unverändert maximal zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag (das heißt der Jahresabschluss zum 31.12.2006 muss spätestens zum 31.12.2007 eingereicht werden). Bis zum 31.12.2009 können Dokumente auch noch schriftlich an den elektronischen Bundesanzeiger übermittelt werden. Dies ist aber kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 3,00 Euro pro übermitteltem Dokument, mindestens aber 30,00 Euro.

Neue Sanktionen bei Verstoß

Der elektronische Bundesanzeiger prüft die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen. Er unterrichtet auch die Verwaltungsbehörden über entsprechende Verstöße. Zuständige Behörde ist das Bundesamt der Justiz. Verstöße werden immer mit Verfahrensgebühren belegt (ab 50 Euro). Kommt ein Unternehmen trotz Aufforderung seinen Offenlegungspflichten nicht nach, fällt ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro an. Die Verschärfung liegt darin, dass es für die Einleitung eines Verfahrens sowie die Verhängung eines Ordnungsgeldes keines Antrages durch einen Dritten mehr bedarf, sondern dass sie automatisch von Amts wegen erfolgt.

Das Unternehmensregister

Nach Einreichung hat der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers den Jahresabschluss an das Unternehmensregister zwecks Einstellung zu übermitteln. Über die Website www.unternehmensregis ter.de werden künftig alle wesentlichen Unternehmensdaten an einer Stelle im Internet zum Abruf bereitgestellt. Auch die Bekanntmachungen der Registereintragungen erfolgen elektronisch und sind für jedermann kostenfrei im Internet einsehbar. Die bisherige Publizitätspflicht in Papierform entfällt vollständig.

Des Weiteren führt die elektronische Registerführung zu einer deutlichen Reduzierung der Kosten für den Einsichtnehmenden. Die Anforderung eines Handelsregisterauszuges kostet statt bisher 10 Euro nur noch 4,50 Euro für den elektronischen Auszug. Die Einsichtnahme beim zuständigen Registergericht ist auch künftig kostenfrei.

Fazit für Kapitalgesellschaften & Co.

Das bisher die Praxis beherrschende Abwarten dürfte erheblich an Attraktivität verlieren, denn selbst wenn die Gesellschaft es schafft, die Offenlegung nach Auforderung nachzuholen, trägt sie die Verfahrenskosten. Sollten Unternehmen ein ausgeprägtes Interesse an der Nichtveröffentlichung haben, können neben der Ausnutzung von Offenlegungserleichterungen nur gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen zum Erfolg führen. Der Wechsel in eine GmbH & Co. KG unter Aufnahme einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter wäre eine Möglichkeit.

Fazit für die Geschäftspartner

Für Geschäftspartner besteht seit 2007 ohne gesonderten Antrag die Möglichkeit, sich bei größeren Geschäften vorher über die Liquidität des Unternehmens zu informieren. Damit können Geschäfte mit insolvenzbedrohten Unternehmen bereits im Vorfeld verhindert werden. Die Chance, das investierte Kapital von einer insolventen Firma nachträglich wiederzubekommen, liegt bei 0,01 Prozent. MF

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