Europäisches Patentamt verzeichnet Anstieg

Deutsche Europameister bei Patentanmeldungen

03.03.2009
Die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen nimmt weiterhin stark zu.

Angesichts der massiv wachsenden Zahl der Patentanträge spricht das Europäische Patentamt (EPO) von einem regelrechten "Global patent Warming". Einsame Spitze bei der Anmeldung von Patenten in Europa, so der Düsseldorfer Patentanwalt Dipl.-Ing. Stefan Brinkmann, Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl (www.mittelstands-anwaelte.de), seien dabei eindeutig die Deutschen. Mit 25.176 eingereichten Patenten bei der EPO im Jahr 2007 stünden sie damit weit vor allen anderen europäischen Nationen wie Frankreich (8.328), Niederlande (6.999) oder der Schweiz (5.855) an erster Stelle (weltweit hinter den USA auf Platz 2). Das Schlusslicht bei der Anzahl der eingereichten Patente bilde Dänemark (1.408).

Patente, so erläutert Patentrechtsexperte Brinkmann, schützen Erfindungen auf allen Gebieten der Technik und werden für einzelne Länder und für befristete Zeit erteilt. Dadurch erhalte der Patentinhaber das Recht, Dritten die kommerzielle Nutzung seiner Erfindung zu untersagen. Kehrseite der Medaille sei allerdings, dass der Anmelder seine Erfindung vollständig offenlegen müsse.

Voraussetzung für die Erteilung eines Patentes sei nach den Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), dass die Erfindung "neu" sei, auf einer "erfinderischen Tätigkeit" beruhe und "gewerblich" anwendbar ist. Diese Voraussetzungen, so Brinkmann, der Herausgeber des allseits anerkannten Lehrbuchs EPÜ-Handbuch ist, seien erfüllt, wenn die Erfindung der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag, oder auch "Prioritätstag", nicht in irgendeiner Form bekannt war, für einen Fachmann nicht "naheliegend" ist und gewerblich hergestellt oder genutzt werden kann.

Hierbei beschränken sich Patentrechtserteilungen allerdings nur auf alle "Gebiete der Technik". Keine patentrechtlich schützbaren Erfindungen in diesem Sinne seien daher z. B. Entdeckungen, mathematische Methoden, Computerprogramme oder Geschäftsverfahren- und Ideen als solche, aber auch Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung, Diagnoseverfahren sowie neue Pflanzensorten und Tierrassen, erläutert Brinkmann. Ebenso grenze das EPÜ-Abkommen Erfindungen aus, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder ethische Prinzipien verstoßen würde, so z. B. Verfahren zum Klonen menschlichen Lebewesens oder die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken.

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