Anwendbarkeit prüfen

Deutsches Arbeitsrecht auch im Ausland

13.03.2008
Rechtsanwalt Stefan Engelhardt über Rechte von deutschen Arbeitnehmern, die bei einem ausländischen Unternehmen angestellt sind.

Deutsche, die bei einem ausländischen Unternehmen angestellt sind und im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts vereinbart haben, können sich im Einzelfall trotzdem auf Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts berufen. Eine solche Rechtswahl darf dem Arbeitnehmer nämlich nicht den Schutz zwingender Bestimmungen des nationalen Rechts entziehen, das ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre. Maßgeblich ist insoweit, ob das Arbeitsverhältnis engere Verbindung zu Deutschland oder zum ausländischen Staat aufweist (BAG vom 13.11.2007, 9A ZR 134/07 u.a.)

Die Klägerinnen dieses Verfahrens, deutsche Staatsangehörige, sind bei der beklagten US-amerikanischen Fluggesellschaft als Flugbegleiterinnen angestellt. Sie haben ihre Arbeitsverträge am Hauptsitz der Gesellschaft in Chicago unterschrieben und sich damit der Anwendbarkeit des Rechtsstaates Illinois sowie einer ausschließlichen Zuständigkeit der amerikanischen Gerichtsbarkeit einverstanden erklärt.

Die Kläger werden von der "Base" der Beklagten in Frankfurt am Main betreut und arbeiten auf den Flugstrecken Frankfurt - Chicago sowie Frankfurt - Washington. Ihre auf § 8 TZBG gestützten Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit lehnte die Beklagte ab und begründete dies insbesondere damit, dass kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarungen ausschließlich US-amerikanisches Recht anwendbar sei. Dieses sehe keinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit vor.

Die gegen die Versagung der Teilzeitarbeit gerichteten Klagen hatten vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg, auf die Revision der Klägerin hob das Bundesarbeitsgericht die Vorentscheidungen auf und wies die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Gründen ausgeführt, dass noch nicht abschließend entschieden werden könne, ob die Klägerinnen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit haben.

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