Die Ein-Mann-GmbH als Sonderform für Einzelkämpfer

08.03.2000
Die Ein-Mann-GmbH kombiniert auf geschickte Weise die Vorzüge des Einzelunternehmens mit der Haftungsbeschränkung der GmbH. Diese spezielle Variante erfreut sich besonders bei Firmengründern großer Beliebtheit. Aber auch Unternehmer, die Einzelkämpfer sind, entscheiden sich gern für die Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Genau wie bei der Einzelgesellschaft (siehe ComputerPartner 8/00, Seite 38) ist der einzige Gesellschafter der Ein-Mann-GmbH Herr im eigenen Haus. Keine anderen Gesellschafter können ihm in seine Geschäfte reinreden. Diese Rechtsform ist auch wesentlich leichter als die normale GmbH zu gründen. Für den Firmengründer genügt die notariell beglaubigte Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft. Der komplizierte Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist nicht notwendig. Jeder Einzelkaufmann kann sein Unternehmen durch eine vom Notar beurkundete Umwandlungserklärung zu einer Einzel-GmbH machen. Rechtlich gesehen erfolgt dabei die Ausgliederung des Unternehmens des Einzelkaufmanns auf die GmbH.

Am besten gleich das volle Kapital einzahlen

Für die Ein-Mann- oder Ein-Frau-GmbH sind genau wie bei der größeren Schwester 50.000 Mark Kapitaleinlage notwendig. Mindes-tens die Hälfte, also 25.000 Mark, müssen bei der Firmengründung bar eingezahlt werden. Für die andere Hälfte des Kapitals sind Sicherheiten zu stellen. Diese können aus Geld oder Wertpapieren bestehen, die bei der Bank oder Sparkasse hinterlegt werden. Sicherheiten bietet auch eine Hypothek auf vorhandene Immobilien oder die Stellung eines Bürgen.

Sicherheiten jeder Art kosten aber stets Geld. Deshalb ist der einzige Gesellschafter der kleinen GmbH gut beraten, wenn er möglichst gleich den vollen Betrag von 50.000 Mark in das Geschäft steckt. Falls er das nicht schafft, bleibt ein weiterer Ausweg: Der Firmengründer kann den Rest des Betrages als Sacheinlage leisten. Er stellt also beispielsweise das Grundstück für die Firma, die Büro- und Ladeneinrichtung oder sein Auto für den betrieblichen Einsatz zur Verfügung. Das wird alles angerechnet. Über das Mindestkapital in Form von Bargeld, Sacheinlagen oder Sicherheiten wacht das Registergericht.

Kreditaufnahme unter erschwerten Bedingungen

Ihrem Wesen nach ist die Ein-Mann-GmbH ein Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung. Diese Konstruktion führt deshalb zu einer ausgeprägten Zurückhaltung der Kreditinstitute bei der Darlehensvergabe. Mit anderen Worten: Die Fremdfinanzierung ist schwierig. Wer kein Fremdkapital braucht, hat damit nichts zu schaffen und ist mit der besonderen Form der GmbH gut bedient. Wenn aber Darlehen für die Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebes oder für Investitionen in die Expansion oder Rationalisierung benötigt werden, wird es kritisch. Im Computerhandel führt oft schon sogar die Lagerfinanzierung zu Liquiditätsproblemen.

Wenn neues Geld gebraucht wird, verlangen die Kreditinstitute zusätzliche Sicherheiten aus dem Privatvermögen des Gesellschafters. Freilich haften in einem solchen Fall dann immer nur die speziellen Kreditsicherheiten und nicht etwa private Werte. Insofern bleibt das Risiko überschaubar.

Haftungsbeschränkung nicht verwässern

Die vorteilhafte Begrenzung der Haftung auf die Kapitaleinlage darf im laufenden Geschäft und Zahlungsverkehr nicht verwässert werden. Persönliche Verpflichtungen und solche der GmbH sind streng voneinander zu trennen. Herrscht hier ein Durcheinander, besteht die Gefahr, dass der Unternehmer trotz Ein-Mann-GmbH für alle Gesellschaftsschulden persönlich haften muss. Er hat im Außenverhältnis den Eindruck erweckt, dass für ihn Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen eine Einheit sind.

Auch bei den Verhandlungen mit Banken, Lieferanten und Kunden sollte von vorn herein klar sein, dass der Selbständige nur als Geschäftsführer der GmbH auftritt. Der Firmeninhaber kann natürlich auch einen Mann oder eine Frau seines Vertrauens als Geschäftsführer der GmbH einstellen.

Steuerlich ergeben sich Vor- und Nachteile

Steuerlich handelt sich der Gründer einer Ein-Mann-GmbH Vor- und Nachteile ein. Hätte er sich für die Einzelfirma entschieden, wäre der "Unternehmenslohn" für den in der Firma tätigen Inhaber bei der Gewerbesteuer nicht absetzbar gewesen. Dafür wären aber die ersten 48.000 Mark des Gewerbeertrags steuerfrei geblieben.

Die Ein-Mann-GmbH kann aber ihrerseits das "angemessene" Gehalt für den Geschäftsführer steuermindernd bei der Gewerbesteuer abziehen. Dafür entfällt dann der Freibetrag. Außerdem kann die GmbH ihrem Gesellschafter eine ebenfalls angemessene Altersversorgung zusagen und dafür eine auch absetzbare Pensionsrückstellung bilden. Sie kann für den gleichen Zweck auch eine betriebliche Direktversicherung abschließen und die Prämien dafür als Betriebsausgabe geltend machen. Um Nachteile bei der Vermögenssteuer braucht sich die kleine GmbH nach dem Wegfall dieser Belastung nicht mehr zu kümmern.

Der gesamte nicht entnommene Gewinn der GmbH muss vorerst noch mit 45 Prozent versteuert werden. Die große Steuerreform soll das zu Gunsten der Unternehmer ändern. Wer aber vor deren Inkrafttreten schon Steuern sparen will, kann so verfahren: Nach dem Prinzip "Schütt aus, hol zurück", wie es die großen Konzerne nutzen, kann auch der kleine Computerhändler handeln: Ein Teil des Gewinns wird an den Inhaber ausgeschüttet und dann als neues Kapital wieder in das Unternehmen zurückgeführt. (pw)

Vorteile

-relativ einfache Firmengründung

-Haftung für alle Schulden und Verpflichtungen der GmbH nur mit dem Gesellschaftsvermögen

-Inhaber ist Herr im eigenen Haus

-Inhaber ist sein eigener Angestellter

-Steuerminderung durch Gehalt und Altersversorgung

Nachteile

-relativ hohes Mindestkapital von 50.000 Mark nötig

-geringe Kreditwürdigkeit

-Stellung zusätzlicher Sicherheiten bei Kreditaufnahme

-Wegfall des Freibetrages bei der Gewerbesteuer

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