Die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrags: Fehlerquellen erkennen und vermeiden

30.05.2006
Von Beckmann 
Wollen die GmbH und ihr Geschäftsführer zukünftig getrennte Wege gehen, muss im Vorhinein einiges beachtet werden, um kostenträchtige Fehler zu vermeiden. Von Dr. Dirk Beckmann und Ass. Jur. Frank Holst

Bei der Entlassung des GmbH-Geschäftsführers ist die Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis zu beachten. Allein die Abberufung aus der organschaftlichen Stellung führt nicht zur Beendigung des geschlossenen Dienstvertrags. Da das Anstellungsverhältnis trotz wirksamer Abberufung fortbestehen kann, trägt die Gesellschaft im Falle einer unwirksamen Kündigung das Risiko, dass sie nach § 615 Satz 1 BGB zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.

Da gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung grundsätzlich für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers zuständig ist, setzt eine wirksamen Kündigung zunächst das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Gesellschafter- bzw. - bei mitbestimmten Gesellschaften - eines Aufsichtsratsbeschlusses voraus. Die Mitglieder des zuständigen Gremiums müssen sich daher in einer gesetzes- und satzungskonform einberufenen Versammlung mit dem Kündigungssachverhalt befassen und darüber abstimmen, ob sie eine sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses für erforderlich halten.

Weiterhin ist für die Kündigung die Schriftform empfehlenswert. Zwar unterliegt die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Selbst wenn der Anstellungsvertrag keine Schriftformklausel vorsieht, ist die Schriftform aber gleichwohl, insbesondere auch zu Beweiszwecken, zu empfehlen.

Größtmögliche Sicherheit hinsichtlich des Zugangs der Kündigung bietet die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. der Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Geschäftsführers. Hierbei ist allerdings dafür Sorge zu tragen, dass der Einwurf nicht durch ein Organ der Gesellschaft, also etwa einen anderen Geschäftsführer erfolgt, da dieser im etwaigen gerichtlichen Verfahren nicht Zeuge sein kann. Der Einwurf sollte möglichst durch einen Dritten, wie etwa einen Mitarbeiter der Gesellschaft, erfolgen, der dies entsprechend auf dem Doppel des Kündigungsschreibens vermerkt.

Von zentraler Bedeutung hinsichtlich der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags ist schließlich die Einhaltung der 2-Wochen-Frist, die § 626 Abs. 2 BGB vorschreibt. Danach darf die Kündigung eines Dienstverhältnisses nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Eine nach Ablauf dieser Frist ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam. In Betracht kommt dann lediglich noch eine ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses.

Die Autoren und weitere Informationen:

Dr. Dirk Beckmann und Ass. Jur. Frank Holst berichten in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift "GmbH-Steuerpraxis" ausführlich zu dieser Thematik. Der Beitrag kann kostenlos angefordert werden beim VSRW-Verlag, Rolandstr. 48, 53179 Bonn, (Stichwort: "Geschäftsführerkündigung"). (mf)

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