Die Neuen Rechte des Verbrauers in Europa

24.06.1999

Egal ob der PC in Italien, Frankreich oder Deutschland gekauft wurde - mit einer neuen Richtlinie, die vor kurzem im Ministerrat der EU angenommen wurde, erhalten Europas Verbraucher Anrecht auf eine europaweit gültige zweijährige Produktgarantie. Die neue Richtlinie gewährt Verbrauchern eine gesetzliche Gewährleistung auf alle Käufe von Konsumgütern innerhalb der Union. Damit einher gehen bestimmte Ansprüche auf Reparaturen oder Ersatzleistungen. In bestimmten Fällen können Käufer auf einen Preisnachlaß pochen oder sogar ganz von einem Kaufvertrag zurücktreten. Vor allem für Verbraucher in Deutschland, Österreich, Griechenland, Spanien und Portugal bringt das neue Recht eine Änderung mit sich: In diesen Ländern galt bislang lediglich eine sechsmonatige Produktgarantie. Länder, die bereits eine längere Garantiezeit als zwei Jahre gewähren, können diese beibehalten. So gilt in Großbritannien und Irland eine sechsjährige Produktgarantie. Gänzlich auf die Begrenzung der Garantiezeit verzichten Frankreich, Belgien, Luxemburg, die Niederlande und Finnland. Die Richtlinie bezieht sich auf alle beweglichen Konsumgüter. Für Mängel oder Abweichungen des Produktes bei seiner Auslieferung wird der Verkäufer haftbar gemacht. Wird ein Schaden innerhalb der Garantiefrist von zwei Jahren offensichtlich, erhält der Verbraucher das Recht, eine Garantieleistung - entsprechend einer bestimmten Abstufung - auszuwählen. Er hat das Recht, die Reparatur der defekten Ware oder Ersatz für das Produkt zu fordern. Sollte dies unmöglich, unverhältnismäßig oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht durchführbar sein, erhält der Käufer Anrecht auf einen Preisnachlaß oder kann ganz vom Kaufvertrag zurücktreten. Der letzte Schritt wird allerdings nicht in Fällen zugestanden, in denen es sich lediglich um geringfügige Fehler handelt. Alle diese Ansprüche sind für den Verbraucher unentgeltlich. Für Waren aus zweiter Hand ist die Garantiezeit auf ein Jahr befristet. Tritt ein Schaden bereits während der ersten sechs Monate auf, ist der Käufer nicht verpflichtet zu beweisen, daß das Produkt bereits bei der Lieferung defekt war. Vielmehr muß der Verkäufer belegen können, daß sich die Ware bei Lieferung in einwandfreiem Zustand befand. Vor allem für die IT-Branche befürchten Kenner massive Probleme (ComputerPartner siehe 21/99, Seite 14): Die neue Regelung könnte aufgrund des erhöhten Dienstleistungsaufwands Preiserhöhungen bei Hardware-Produkten zur Folge haben. (mf)

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