Was muss hingenommen werden und was nicht?

Die Rechte des Gastes im Restaurant

28.02.2013
Fremdkörper im Essen und Rotwein über die Garderobe - die Arag-Experten geben Auskunft, welche Vorkommnisse beim Restaurantbesuch zumutbar sind und welche nicht.
Verschüttet der Kellner Rotwein über die Hose des Gastes, haften er und der Wirt gemeinsam.
Verschüttet der Kellner Rotwein über die Hose des Gastes, haften er und der Wirt gemeinsam.

Ob die Martinsgans oder das Festessen mit der Familie oder den Kollegen zu Weihnachten - über acht Millionen Deutsche geben an, häufig Essen zu gehen. Sogar über 48 Millionen gehen mindestens ab und zu ins Restaurant. Was sie sich davon versprechen? Meist gute Speisen in netter Gesellschaft - einfach eine schöne Zeit! Doch was ist, wenn das Essen gar verdorben ist, oder der Kellner Rotwein über die Hose des Gastes schüttet? ARAG Experten geben Auskunft, welche Rechte ein Gast im Restaurant besitzt.

Ungenießbares nicht bezahlen

Wer tatsächlich ungenießbares Essen erhält, muss natürlich nichts dafür bezahlen. Allerdings muss dieser Zustand nachweisbar und die Reklamation nicht auf das persönliche Geschmacksempfinden des Restaurantbesuchers zurückzuführen sein. Ein pauschales Meckern, es habe nicht geschmeckt, reicht nicht aus (LG Düsseldorf 22 S 136/92). Demnach können objektiv versalzene, rohe oder angebrannte Speisen ohne Wenn und Aber zurückgegeben werden - und zwar möglichst rasch. Wer erst isst und sich dann beschwert, kann den Preis nicht mehr mindern (LG Freiburg, Az. 3 S 85/71). Im Beschwerdefall muss der Gast dem Wirt die Möglichkeit zum Nachbessern einräumen. Dabei kann er ihm auch eine angemessene Frist von beispielsweise 15 Minuten setzen. Geht auch der zweite Versuch daneben, kann der Gast ohne zu zahlen von seiner Bestellung Abstand nehmen. Gar nicht zumutbar sind übrigens Fremdkörper wie Schnecken oder Käfer im Essen - in einem solchen Fall muss der Gastwirt auch keine Nachbesserungschance erhalten. Für vorher verzehrte Speisen oder Getränke muss er dennoch löhnen.

Schadensersatz bei verdorbenen Lebensmitteln?

Sollte ein Gast etwas offensichtlich Verdorbenes serviert bekommen, ist die Sache einfach: nicht essen, sondern zurückgehen lassen. Hat er berechtigten Zweifel an der Güte der dargereichten Lebensmittel kann er im äußersten Fall auch das Ordnungsamt einschalten und bitten, das Restaurant zu überprüfen. Doch das Problem an verdorbenen Lebensmitteln ist, dass man sie eben häufig nicht erkennt und dann nach dem Verzehr erkrankt. In einem solchen Fall kann man Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen, allerdings muss nachgewiesen werden, dass die Erkrankung nachweislich vom Verzehr des dargebotenen Essens stammt. Dies funktioniert am besten, wenn mehrere Personen, die das gleiche zu sich genommen haben erkranken - beispielsweise nach einer größeren Feier. Ansonsten ist der Nachweis schwer zu erbringen, da Magen-Darm-Beschwerden viele Ursachen haben können.

Verletzungen beim Verzehr

Immer wieder kommt es vor, dass sich Fremdkörper im Essen befinden und sich der Gast durch beherztes Zubeißen seine Zähne beschädigt. Geschieht derartiges ist derjenige im Vorteil, der den Gegenstand des Übels noch vorweisen kann - zwecks Beweismittelsicherung. Ohne einen Beweis nämlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich beispielsweise im Fleisch ein Stein oder ähnliches verbarg, der Schuld am Verlust des ausgebissenen Zahnes war (BGH, Az.: VIII ZR 283/05). Bei einem eindeutigen Nachweis ist laut ARAG Experten Schadenersatz fällig. Doch Achtung bei Wildgerichten: mit einem Schrotkorn im Fleisch kann hier durchaus gerechnet werden. Daher musste ein Gastwirt auch nur für drei Viertel der Zahnbehandlungskosten eines Gastes aufkommen, das letzte Viertel blieb diesem selbst überlassen (AG Waldkirch, Az.: 1 C 397/99).

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