Frau XY arbeitet seit 20 Jahren im familieneigenen Handwerksbetrieb. Sie war mit einem angemessenen Gehalt angestellt und es wurden für sie über mehr als 20 Jahre Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Im Jahr 2003 kam das Aus. Das Familienunternehmen konnte dem wirtschaftlichen Druck nicht mehr Stand halten und musste Insolvenz anmelden. Frau XY ging mit guter Hoffnung zum Arbeitsamt, meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Bereits kurze Zeit nach Antragsstelllung kam die böse Überraschung. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt.
Die Begründung des Arbeitsamtes: "XY war nicht sozialversicherungsplfichtig, daher besteht auch kein Anspruch auf Sozialleistungen von seiten des Staates. Wegen fehlender Sozialversicherungspflicht wird der Antrag abgelehnt."
Gerade bei mitarbeitenden Familienangehörigen ist es oft der Fall, dass eine Sozialversicherungspflicht nicht vorliegt. Viele Unternehmer und deren Berater wissen dies sehr oft nicht. In der Annahme einer Sozialversicherungspflicht werden monatlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Eine fatale Situation: Wenn also keine Sozialversicherungspflicht vorliegt, gehen Ansprüche auf Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Arbeitslosenunterstützung verloren - trotz Beitragszahlung.
Beurteilung der Sozialversicherungspflicht
Zentrales Thema einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist hier die Frage, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mehr die "Unternehmereigenschaft" oder die Situation einer "Arbeitnehmerstellung" überwiegt. Die steuerliche Beurteilung als Arbeitnehmerin und der Begründung einer Lohnsteuerpflicht ist für die Sozialversicherung nicht maßgebend und gewährt keine Rechtssicherheit.