Tipps für IT-Freiberufler

Die Wirren der Scheinselbstständigkeit

21.12.2010

Argumente der Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Deutsche Rentenversicherung Bund verdrehte die Angaben des IT-Beraters teilweise in ihr Gegenteil. Während der Freiberufler argumentiert hatte, er handele nicht weisungsgebunden, erkannte die DRB ein Weisungsrecht des Unternehmens. Der Freiberufler könne seine Arbeitszeit zudem nicht eigenständig gestalten, sondern diese sei stets mit der Projektleitung und dem Projektteam abzustimmen. Das Honorar sei nicht leistungsabhängig, wie der Freiberufler angab, sondern es bemesse sich nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage. Da der IT-Berater kein eigenes Kapital einsetze, bestehe auch kein unternehmerisches Risiko. Dass der Freiberufler die Arbeitsleistung wie von ihm angeführt, eigenständig erbringe, begründe nicht eine selbstständige Tätigkeit. Laut DRB-Einschätzung war der der Status des IT-Beraters "funktionsgerecht dienend".

Nachdem auch der Widerspruch abschlägig beschieden wurde, wandte sich der Freiberufler an das Sozialgericht. Dieses stellte im Jahr 2010 - also vier Jahre nach der Antragstellung - fest: Die seit Januar 2006 vom Freiberufler ausgeübte Beratertätigkeit ist als selbständige Tätigkeit anzusehen, die nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Diesem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden kommt aber keine Bindungswirkung für andere Sozialgerichte oder Landessozialgerichte zu. Letztlich muss jeder Fall einzeln durchgekämpft werden.

Der Autor Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Mediator (DAA) und vertritt IT-Freiberufler, die von der DRB als Scheinselbstständige eingestuft wurden.

www.dr-grunewald.de

BVSI-Mitglieder können sich für überschaubare Rechtsauskünfte telefonisch an Dr. Benno Grunewald wenden.

Berufsverband Selbständige in der Informatik (BVSI) e. V., Tel.: 04124 605087, E-Mail: office@bvsi.de www.bvsi.de

Zur Startseite