Barzahlung im Fitnessstudio unerwünscht

"Die wollen mein Geld nicht"

28.04.2010
Die Weigerung, Mitgliedsbeiträge in bar entgegenzunehmen, erlaubt dem Kunden die fristlose Kündigung.

Die Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde, berechtigt den Kunden des Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung. Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 08.02.2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 04.06.09, Az.: 271 C 1391/09.

Die spätere Beklagte schloss im April 2007 mit einem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag. Die Laufzeit sollte 24 Monate betragen. Als monatlicher Mitgliedsbeitrag waren 59,99 Euro vereinbart, dazu kamen 4,99 Euro für Getränke. Außerdem sollte die Kundin noch eine halbjährliche Betreuungspauschale in Höhe von 29,99 Euro bezahlen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch bekannt war. Weder im Vertrag noch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschließen.

Die Monatsbeiträge bis einschließlich Mai 2007 bezahlte die Kundin in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung bekanntzugeben oder drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Bei einem Training Ende Mai sprach eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate. Die Kundin verließ darauf hin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an. Der Betreiber des Fitnessstudios jedoch wollte noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit, insgesamt noch 1.584 Euro. Nachdem die Kundin nicht bezahlte, wandte er sich an das Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab, betont Klarmann.

Die Kundin habe den Vertrag fristlos kündigen können, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert worden war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Vertrages dar.

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