Diebstahl

23.07.1998

Bei der Lagerung diebstahlgefährdeter EDV-Ware kann in mehrfacher Hinsicht ein grobes Organisationsverschulden seitens der Spedition vorliegen: Dies ist dann der Fall, wenn ein frei zugängliches Hallengelände von einem Sicherheitsunternehmen nur unregelmäßig kontrolliert wird. Weitere Mängel können sein, daß es mehrere Besitzer von Hallenschlüsseln gibt oder das Paßwort zur elektronischen Ausschaltung des Alarmsystems längere Zeit unverändert bleibt. Nicht selten werden Sicherheitsunternehmen nur unregelmäßig über den aktuellen Stand der zutrittsbefugten Mitarbeiter informiert. Verschwindet dann wertvolle Ware, hat die Spedition dem Besitzer Schadensersatz zu leisten (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 7 U 4525/95). (jlp)

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