Richter zeigen sich verständnisvoll

Diebstahl geringwertiger Sachen

21.12.2012

Fehlendes Unrechtsbewusstsein

Bei dieser Sachlage spreche alles dafür, dass dem Kläger fehlendes Unrechtsbewusstsein ohne Wenn und Aber abzunehmen sei. Zwar wäre er zweifellos besser beraten gewesen, sich beim Filialverantwortlichen zur Frage "gefälliger Selbstbedienung" schon aus Gründen der Eigensicherung vorsorglich zu vergewissern. Nur habe es zur nachträglichen Verdeutlichung des von der Beklagten gewünschten Umgangs mit solcher "Ware" nicht gleich des rigorosen Abbruchs der Arbeitsbeziehung bedurft. Eine Zurechtweisung des Klägers - und äußerstenfalls eine diesbezügliche Abmahnung - hätte dafür allemal genügt.

Schulz empfiehlt gleichwohl allen Arbeitnehmern, sich auf derart gnädige Richter nicht zu verlassen und grundsätzlich ohne vorherige Erlaubnis des Arbeitgebers keine Gegenstände aus dem Betrieb widerrechtlich an sich zu nehmen oder. wie hier, zu verzehren. Er rät, sich ggf. rechtlich beraten zu lassen, wobei er u. a. dazu auch auf die im VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) organisierten Rechtsanwälte/-innen verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Eckart Schulz, Rechtsanwalt, c/o Rechtsanwälte Schulz Eckert & Partner, Friedrichstr. 61, 10117 Berlin, Tel.: 030 3198526-0, E-Mail: schulz@rasep.de, Internet: www.rasep.de

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