Diebstahl im Hotel

24.06.1999

Hotelbesitzer sind nicht verpflichtet, Zimmertüren statt mit einfachen Kasten- oder Buntbartschlössern mit Sicherheitsschlössern zu versehen. Aus dem gleichen Grund trifft den Hotelier keine Schuld an einem Diebstahl aus einem Hotelzimmer, wenn das Reinigungspersonal nach dem berechtigten Betreten des Zimmers die Zimmertür lediglichzuzieht und nicht gesondert absperrt. Diese Regelung gilt jedenfalls dann, wenn an der Rezeption Gästesafes zur Verfügung stehen und dies dem Gast auch bekannt ist (Amtsgericht München, Aktenzeichen 282

C 26153/97). (jlp)

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