Diebstahl rechtfertigt fristlose Kündigung

15.01.2004
Arbeitnehmer riskieren auch durch Diebstahl geringwertiger Waren ihre fristlose Kündigung. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Verkäuferin, die gegen die fristlose Kündigung durch ihren Arbeitgeber klagte. Sie arbeitete in einem Warenhaus und ließ beim Aufräumen 62 Minifläschchen Alkoholika, deren Verfallsdatum bereits abgelaufen war, mitgehen. Als der Arbeitgeber davon Wind bekam, wurde die Verkäuferin fristlos entlassen. Diese argumentierte, die Flaschen wären vermutlich sowieso an die Belegschaft verschenkt worden.

Arbeitnehmer riskieren auch durch Diebstahl geringwertiger Waren ihre fristlose Kündigung. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Verkäuferin, die gegen die fristlose Kündigung durch ihren Arbeitgeber klagte. Sie arbeitete in einem Warenhaus und ließ beim Aufräumen 62 Minifläschchen Alkoholika, deren Verfallsdatum bereits abgelaufen war, mitgehen. Als der Arbeitgeber davon Wind bekam, wurde die Verkäuferin fristlos entlassen. Diese argumentierte, die Flaschen wären vermutlich sowieso an die Belegschaft verschenkt worden.

Die Richter stellten fest: "Die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung stets geeignet." Die Verkäuferin hätte um Erlaubnis zum Mitnehmen der Waren fragen müssen. Das Landesarbeitsgericht soll nun prüfen, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Verkäuferin unbefristet oder zumindest bis zum Auslaufen der regulären Kündigungsfrist zumutbar war (Az.: 2 AZR 36/03).

Bärbel Zöger

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