Diebstahl von fünf Euro: Kündigung rechtens

30.08.2007
Auch der Diebstahl von kleinen Geldbeträgen oder von Gegenständen mit geringem Wert kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies ist die Konsequenz einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Frankfurt.

Ursache für die Kündigung war der Verdacht, eine Kassiererin habe die Zahlung eines Kunden in Höhe von fünf Euro nicht boniert und das Geld unterschlagen. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichtes Frankfurt rechtfertigt dieser Sachverhalt eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Es handle sich hier zwar nur um einen geringen Betrag, jedoch sei zu berücksichtigen, dass gerade bei einem Angestellten, der auch als Kassierer tätig sei, sich der Arbeitgeber in besonderem Maße auf die Vertrauenswürdigkeit des Mitarbeiters verlassen müsse.

Diese Entscheidung bestätigt auch frühere Gerichtsurteile, wonach Eigentumsdelikte von Mitarbeitern in der Regel die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies gilt auch bei Diebstahl oder Unterschlagung von Gegenständen mit geringem Wert, da es bei solchen Delikten nach Ansicht der Arbeitsgerichte nicht auf die Höhe des Schadens ankommt, sondern das Delikt als solches in der Regel für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausreicht.

Arbeitnehmern ist deshalb nur zu empfehlen, sich stets korrekt zu verhalten, da auch bei langjährigen Arbeitsverhältnissen Eigentums-delikte schnell zu einer wirksamen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können. (Az.: 22 Ca 803/06). MF

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