Dienstverträge nach BGB: Keine Erfolgspflicht bei IT-Projekten

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht
Der Dienstvertrag ist die beliebteste und sicherste Vertragsform für IT-Profis: Er verlangt statt "Erfolg" nur "Bemühen". Was genau darunter zu verstehen ist, erklärt Rechtsanwalt Thomas Feil.
Rechte und Pflichten: Ein Anwalt kann ihnen helfen, die richtige Vertragsform zu finden. Foto: DAV
Rechte und Pflichten: Ein Anwalt kann ihnen helfen, die richtige Vertragsform zu finden. Foto: DAV
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Der Dienstvertrag ist bewusst oder unbewusst der beliebteste Vertragstyp der IT-Branche. Alle wissen um die Schwierigkeiten, IT-Projekte erfolgreich und störungsfrei durchzuführen oder fehlerfreie Software zu erstellen. Daher möchte ein Fachhändler oder ein Systemhaus nicht vertraglich zum Erfolg verdammt sein. Erfolgsabhängig sind Kaufverträge und Werkverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aber gestrickt. Dagegen verlangt der Dienstvertrag nach BGB nur ein Bemühen. Plastisch wird dies beim Arztvertrag. Der Arzt schuldet im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen nicht den Erfolg "Gesundheit", sondern nur eine passende medikamentöse Behandlung. Ein Bemühen allein wäre daher auch für einen IT-Vertrag ideal.

Pflichten aus dem Dienstvertrag

§611 Absatz 1 BGB definiert die Pflichten des Dienstvertrages. Aufgrund eines Dienstvertrages wird derjenige, welcher die Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Ein rechtlicher Erfolg ist nicht Gegenstand eines Dienstvertrages im Sinne des BGB. Wird ein rechtlicher Erfolg geschuldet, sind zumeist die werkvertraglichen Regelungen des BGB anzuwenden.

Das Dienstverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Dienstberechtigten und -verpflichteten. Der bekannteste Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag, zu dem das BGB einige Sonderregelungen bereithält. Jedoch sind im BGB nicht nur arbeitsvertragliche Regelungen, sondern auch Vorschriften enthalten, die für den Dienstvertrag generell gelten.

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