Von AGB bis Widerruf

Diese eBay-Pflichten müssen Sie beachten



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer Waren und eBay anbietet, muss bestimmte rechtliche Unterschiede zum Angebot im eigenen Online-Shop berücksichtigen. Die Arag-Experten erläutern einige juristische Regeln.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können Betreiber von Webshops zusätzliche Vereinbarungen zwischen sich und ihren Kunden treffen. So lassen sich Unklarheiten beim Vertragsschluss und bei der Vertragsdurchführung vermeiden. In den AGB sollte darüber informiert werden, wie der Vertrag zustande kommt und was genau Gegenstand des Vertrags ist. Beispiele:

  • Wer in Vorleistung geht, sollte in den AGB einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

  • Beim Verkauf gebrauchter Ware können Online-Shops die Gewährleistungsfrist verkürzen.

  • Wer seinen Kunden die Rücksendekosten nach einem Widerruf auferlegen will, muss das seit einer Gesetzesänderung zum 13. Juni 2014 – anders als vorher – jedoch nicht mehr in die AGB schreiben. Ein entsprechender Hinweis in der Widerrufsbelehrung ist ausreichend.

Bei eBay ist bereits das Angebot einer Ware durch den Händler ein im Rechtssinne verbindliches Angebot. Im normalen Online-Shop stellt das Angebot des Händlers eine Einladung an potenzielle Kunden dar, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abzugeben.
Bei eBay ist bereits das Angebot einer Ware durch den Händler ein im Rechtssinne verbindliches Angebot. Im normalen Online-Shop stellt das Angebot des Händlers eine Einladung an potenzielle Kunden dar, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abzugeben.

Sonderfall eBay

Da sich bei eBay der Vertragsschluss anders gestaltet als in einem herkömmlichen Online-Shop, werden zwei unterschiedliche Versionen der AGB benötigt. Bei eBay ist bereits das Angebot einer Ware durch den Händler ein im Rechtssinne verbindliches Angebot. Im normalen Online-Shop stellt das Angebot des Händlers eine Einladung an potenzielle Kunden dar, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abzugeben. AGB machen jeden Anbieter aber auch von Wettbewerbern angreifbar. Daher sollte man rechtlich geprüft, abmahnsicher und auf dem neuesten Stand sein.

Selbst wer auf AGB verzichtet, kommt um bestimmte Informationen kommen nach dem Fernabsatzgesetz bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr nicht herum. Im Shop sollten dann diese Pflichtangaben gemäß §§ 312 c, 312 d Abs. 1 BGB und Art. 246 a EGBGB notiert sein. Darunter fallen unter anderem Infos, wie der Vertrag zustande kommt, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Gesamtpreis und ggf. die Preisberechnung und die anfallenden Versandkosten.

Impressum muss sein

Wer Geld im Internet verdient, muss nach dem Telemediengesetz (TMG) auf seiner Webseite ein Impressum (auch als Anbieterkennzeichnung bekannt) führen. Die Angaben müssen für den Nutzer leicht erkennbar, direkt erreichbar und ständig verfügbar sein.

Weitere Pflicht: Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung ist ein rechtliches Muss für alle Shop-Betreiber. Sie müssen im Online-Handel die Kunden über ihre Widerrufsrechte belehren. Fehlerhafte Belehrungen auf eBay werden von Konkurrenten immer wieder abgemahnt.

Quelle: www.arag.de

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