Differenzauszahlung und Zugabeverbot

22.05.1998

Wird in einem Verbrauchermarkt bei Bezahlung mit einem Euroscheck dieser auf Wunsch des Kunden auf einen höheren Betrag als den des Kaufpreises ausgestellt, so kann in der Auszahlung des Differenzbetrags, auch wenn für diese Maßnahme keine Werbung betrieben wird, ab einer Größenordnung von 100 Mark eine verbotene Zugabe liegen. Ein solcher Verstoß gegen die Zugabeverordnung ist jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem betreffenden Einzelhandelsmarkt wesentlich zu beeinträchtigen (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az.: 6 U 181/96). (jlp)

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