Drag + Drop = Abmahnung

22.06.2006
Von Janke 
Auch im Internet sind Fotos durch das Urheberrecht geschützt: Wer sich ohne Zustimmung an den Werken anderer bedient, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Auseinandersetzung vor Gericht. Was erlaubt ist und was nicht, erklärt Rechtsanwältin Marion Janke.

Das ist doch MEIN Foto! Genau das stellen immer mehr Fotografen fest - und zwar nicht nur beim zufälligen Surfen im Internet, sondern auch beim Durchblättern von Zeitschriften. In einem fremden Ebay-Angebot oder einem fremden Online-Shop wird ihr Bildmaterial ohne Zustimmung zur Produktpräsentation eingeblendet oder für eine Werbeanzeige in einer Zeitschrift verwendet.

Ohne Foto geht kaum noch was

Eine Auktion bei Ebay oder ein Internet-Shop ohne Foto der Ware ist heute kaum noch zu finden. Angesichts der zahlreichen professionellen Produktfotos der Hersteller und des davon verwöhnten Auges des Kunden stellt sich für viele Internethändler die Frage: Woher ein ansprechendes Foto nehmen? Nicht wenige Anbieter glauben, das Dilemma lösen zu können, indem sie mittels der Drag & Drop-Funktion von der Website eines Herstellers oder Konkurrenten ein dort abgebildetes Foto auf den eigenen PC kopieren. Meist wird das auf diesem Wege "erworbene" Foto unmittelbar in das eigene Online-Angebot übernommen.

Nur wenige machen sich die Mühe, mit Software zur Fotobearbeitung die Herkunft des Bildmaterials zu verschleiern. Mit mehr oder weniger großem Erfolg wird ein so genanntes Softrandering am Objekt vorgenommen, das Bild gespiegelt, ein Schatten hinzugefügt, der Copyright-Vermerk entfernt oder gar der eigene Name auf das (fremde!) Foto gesetzt.

Urheberrechtsschutz

Das geht natürlich nicht! Denn Fotografien sind durch Urheberrecht geschützt. Daraus stehen allein dem Urheber die Rechte zu, das Foto zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG). "Öffentlich zugänglich machen" bedeutet dabei das Einstellen oder Einblenden eines Bildes im Intra- beziehungsweise Internet, § 19a UrhG.

Jede Verwendung Ihres Bildmaterials bedarf Ihrer vorherigen Zustimmung. Alles andere stellt regelmäßig eine Verletzung Ihrer Rechte dar. Dagegen können Sie vorgehen, und zwar zunächst mit einer Abmahnung, und sofern diese erfolglos ist, können die Urheberrechte gerichtlich eingeklagt werden.

Drag & Drop = Abmahnung

Ziel der Abmahnung ist es, den Verletzer auf seinen Rechtsverstoß hinzuweisen, um ihm außergerichtlich die Möglichkeit einzuräumen, diesen zu beseitigen. Im Abmahnschreiben ist zunächst darzulegen, wer Inhaber der Rechte am streitgegenständlichen Fotomaterial ist und worin genau die Rechtsverletzung besteht.

Weiter muss eine Aufforderung enthalten sein, eine strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die man günstigerweise vorformu- liert dem Schreiben beilegt. Da der Urheber wegen der Verletzung seiner Rechte einen Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung der Rechtsanwaltskosten hat, sind diese Beträge zu beziffern und ebenfalls zur Zahlung aufzufordern.

Um die Ernsthaftigkeit dieser Forderungen unmissverständlich zu machen, sollte eine Frist gesetzt und gleichzeitig angedroht werden, im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist gerichtliche Schritte einzuleiten.

Wird der Regelverstoß noch während einer laufenden Ebay-Auktion entdeckt, so sollte der Rechtsverstoß beim Auktionshaus angezeigt werden, damit das Angebot mit sofortiger Wirkung abgebrochen und gelöscht wird. Möglich ist eine Rechtsverfolgung aber auch dann noch, wenn die Auktion bereits beendet ist.

Besonderheiten im Urheberrecht - der Schadensersatz

Allen Abmahnungen, unabhängig ob aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Wettbewerbsrecht, dem Markenrecht oder dem Urheberrecht, ist gleich, dass vom Verletzer ein sofortiges Unterlassen der verletzenden Handlung gefordert werden kann (Unterlassungsanspruch). Bei einer Abmahnung aus dem Urheberrecht ist darüber hinaus regelmäßig Schadensersatz zu leisten, § 97 UrhG.

So wird schon bei der einer unbefugten Einblendung eines einzigen Bildes, beispielsweise in einer Ebay-Auktion, ein Betrag von bis zu über 100 Euro fällig, zuzüglich Anwaltskosten für die Abmahnung.

Weitere Ansprüche

Neben Unterlassung und Schadensersatz kann der Abgemahnte in Anspruch genommen werden, Auskunft darüber zu erteilen, woher er das Bildmaterial bezogen hat und in welchem Umfang er es bereits genutzt hat (Auskunftsanspruch). Mit dem Auskunftsanspruch erhält der Urheber die Möglichkeit herauszufinden, in welchem Umfang seine Rechte verletzt worden sind. Oft kann er erst mit diesen Informationen seinen Schadensersatz genau beziffern.

Schließlich gibt § 98 UrhG dem Urheber das Recht, vom Verletzer zu verlangen, dass er alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur Verbreitung vorgesehenen Kopien vernichtet. Auch die zur Anfertigung der rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke verwendeten Vorlagen sind zu vernichten (§ 99 UrhG).

Ist jedes Foto geschützt?

Geschützt ist jedes Lichtbild beziehungsweise Lichtbildwerk, wie ein "Foto" im Gesetz bezeichnet wird, sofern es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat, §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG. Nach dem Grundsatz der "kleinen Münze" gelten für die Schutzfähigkeit von Lichtbildwerken geringe Anforderungen. Ein besonderes Maß an schöpferischer und kreativer Gestaltung ist also nicht erforderlich. Daher sind auch Zweckfotos, Gegenstandsfotos und erst recht professionell erstellte Architekturfotos urheberrechtlich geschützt.

Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf ohne die vorherige (!) Zustimmung des Fotografen als Urheber weder vervielfältigt noch verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Verwertungshandlungen sind zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten, damit dieser die Möglichkeit hat, eine angemessene finanzielle Gegenleistung für sein Werk zu erhalten. Denn viele Betreiber von Online-Shops oder anderen Internetseiten und erst recht die Hersteller investieren erhebliche Beträge in eine professionelle Erstellung ansprechender Produktfotos.

Für einen Rechtsverstoß maßgeblich ist die Benutzungshandlung, nicht das Medium. Unabhängig davon also, ob das geschützte Bildmaterial aus dem Internet kopiert und wieder im Internet benutzt wird, das fremde digitale Bild ausgedruckt und dann in eigenen Print-Materialien verwendet wird oder ob das Foto eingescannt und dann die digitale Version auf die eigene Seite gestellt wird: Es liegt ein Urheberrechtsverstoß vor. Unzulässig sind daher sowohl das unbefugte Einblenden von Fotos in Werbebannern und deren Verwendung für E-Cards als auch die Verwendung für Werbeanzeigen in den Offline-Printmedien.

Wer darf abmahnen?

Zur Abmahnung berechtigt ist grundsätzlich derjenige, der die Nutzungsrechte an dem betreffenden Foto hält. Das ist regelmäßig der Fotograf als Urheber des Bildes persönlich oder die Fotoagentur, für die er tätig geworden ist. Hat aber beispielsweise eine Fotoagentur für einen Hersteller Produktfotos angefertigt und diesem daran die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt, so darf nun grundsätzlich der Hersteller selbst die Verletzung seiner Rechte an den Bildern abmahnen.

Nun kann ja jeder behaupten, das Foto sei von ihm, und damit fröhlich Abmahnkosten einstreichen. Daher bestreiten zahlreiche Abgemahnte die Urheberschaft des Abmahnenden oder verteidigen sich mit der pauschalen Behauptung, selbst das Bild angefertigt oder dieses von einem Freund beziehungsweise Kunden erhalten zu haben.

Zwar ist das zulässig, denn grundsätzlich muss derjenige sein Urheberrecht beweisen, der daraus Ansprüche herleitet, sprich: der Abmahnende. Allerdings ist zu bedenken, dass die Urheberschaft im Zweifel vor Gericht bewiesen werden muss.

Ein solcher Nachweis der Urheberschaft an einem Foto erfolgt stets über die Vorlage des höher auflösenden Bildes beziehungsweise der Bilddatei. Über die höhere Auflösung einer Aufnahme, so wird vermutet, verfügt nur der Urheber beziehungsweise der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte. Denn im täglichen Gebrauch von Aufnahmen im Internet oder in den Printmedien wird zur Reduzierung der Datengröße die Auflösung der Bilder verringert. Ferner kann zwar der Hintergrund des Bildes herausgeschnitten, aber nicht wieder bruchfrei hinzugefügt werden. Mittels Fotobearbeitungssoftware können Kopie und Original in Layern übereinander gelegt werden. Pixelgenau lässt sich damit feststellen, ob es sich um eine und dasselbe Foto handelt.

Vor diesem Hintergrund sollte es eigentlich keiner größeren Ausführungen bedürfen, dass allein das Anbringen des fremden Namens oder des "c" auf dem Foto die Urheberschaft nicht beweist.

Erleichtern lässt sich ein Nachweis der Urheberschaft, wenn die Originaldatei mit einem Urheberrechtsvermerk versehen ist, entweder als sichtbarer Schriftzug oder mit einem unsichtbaren, im gesamten Bild verankerten Wasserzeichen. Natürlich lässt sich damit das Kopieren selbst nicht unterbinden, da dies mit entsprechender Software entfernt werden kann.

Wie berechnet sich der Schadensersatz?

Der Rechtsverletzer ist gemäß § 97 Abs. 1 UrhG gegenüber dem Urheber zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung der Fotos entstandenen Schadens verpflichtet. Das für ein Schadensersatzverlangen stets erforderliche Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, dürfte regelmäßig vorliegen. Da der Abgemahnte die Fotos nicht selbst angefertigt hat, hätte er bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass keine Berechtigung zur Verwendung der Bilder bestand.

Bei der Berechnung des Schadensersatzes hat der Urheber drei Möglichkeiten: Entweder er macht den konkret entstanden Schaden geltend - der sich allerdings häufig nicht beziffern lässt - , oder er verlangt die Herausgabe des Verletzergewinns. Regelmäßig wird von der dritten Möglichkeit Gebrauch gemacht, nämlich den Schaden im Wege der so genannten Lizenzanalogie einzufordern. Danach ist derjenige (Lizenz-)Betrag zu zahlen, den der Verletzer für die Nutzung des Bildmaterials an den Fotografen hätte zahlen müssen, wenn beide einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Da es sich hierbei um eine Fiktion handelt, bleibt unberücksichtigt, ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag hätten schließen wollen.

Der konkreten Berechnung der Lizenzgebühr liegen die durch die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) festgesetzten Bildhonorare für die Abbildung von Fotos zugrunde. Diese von den Gerichten anerkannten Grundsätze geben Honorare für die Nutzung von Bildmaterial vor, gestaffelt nach Art der Nutzung (Werbung oder redaktionelle Nutzung), des Mediums (Online, Offline) und der Dauer. Weiterhin wird berücksichtigt, ob bei der unbefugten Einblendung des Bildes der Urheber genannt wird. Darauf hat der Urherber gemäß § 13 UrhG einen Anspruch. Fehlt der Urheberrechtsvermerk, erkennt die Rechtssprechung die Erhöhung des Schadensersatzes von 100 Prozent an. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich daraus die zu zahlenden Lizenzgebühr. Sofern zwischen den Parteien bereits ein Lizenzvertrag besteht, gilt für die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie die vertraglich vereinbarte Vergütung.

Wer trägt die Kosten einer Abmahnung?

Die Kosten der Abmahnung, also hauptsächlich die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, trägt grundsätzlich der Abgemahnte als Rechtsverletzer. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich zum einen aus dem Urheberrechtsgesetz, zum anderen aus den Grundsätzen der so genannten Geschäftsführung ohne Auftrag aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach, so die Rechtssprechung, liegt es im Interesse des Abgemahnten, dass er auf die durch ihn verursachte Rechtsverletzung hingewiesen wird. Deshalb soll er auch die daraus entstehenden Kosten übernehmen. Der Streitwert ist dabei keine festgelegte Größe, sondern vom Einzelfall abhängig. Diese Kosten sind einklagbar.

Reagiert der Abgemahnte nicht innerhalb der gesetzten Frist, so können der Unterlassungsanspruch und der Schadensersatz auf dem gerichtlichen Wege durchgesetzt werden. Der Urheber kann entweder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Dabei wird sein Anspruch in einem Schnellverfahren geprüft, und der Rechtsverletzer wird per Gerichtsbeschluss aufgefordert, die Verletzungshandlung sofort abzustellen. Hiergegen kann der Abgemahnte Widerspruch einlegen, womit letztlich der Rechtsstreit vor Gericht auszutragen wäre.

Sofern aber seit Beginn der Rechtsverletzung und der Abmahnung eine längere Zeit vergangen ist, so scheidet eine einstweilige Verfügung aus, und der Unterlassungsanspruch muss direkt bei Gericht eingeklagt werden. Die aus der Einschaltung des Gerichtes zusätzlich erwachsenden Kosten trägt im Falle des Obsiegens ebenfalls der Rechtsverletzer.

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