Finanzamt "sponsert" Fahrräder

Drahtesel statt Daimler

13.06.2013

So "sponsert" der Fiskus Fahrräder

Der Fiskus macht keinen steuerlichen Unterschied mehr zwischen Autos und Fahrrädern. Dies erhöht den Anreiz für Unternehmen, ihren Mitarbeitern Zweiräder als Dienstfahrzeuge zu überlassen.

1. Welche Modelle eignen sich?

Alltagsfahrräder taugen nicht zum Dienstfahrrad. Es kommen vor allem hochwertige Modelle in Betracht, wie E-Bikes, Pedelecs, Rennräder, Mountainbikes oder Falträder. Ab einem Bruttolistenpreis von rund 1.500 Euro lohnt es sich, über ein Dienstfahrrad nachzudenken. Je höher der Bruttolistenpreis des Rades ist, desto höher wirken sich die Steuervorteile für die Arbeitnehmer aus.

2. Welche Kosten sind absetzbar?

Neben den Anschaffungskosten findet auch Zubehör Berücksichtigung, wenn es fest mit dem Rad verbunden ist. Dazu zählt etwa ein eingebauter Tacho. Nicht berücksichtigt werden Gepäcktaschen, Ersatzreifen oder abnehmbare Schlösser. Auch eine spezielle Diebstahlversicherung wird steuerlich anerkannt. In die Leasingrate sind meist alle absetzbaren Positionen eingerechnet.

3. Was ist steuerlich zu beachten?

Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Dienstrad gestellt, muss dieser den geldwerten Vorteil nur mit 1 Prozent des Preises monatlich versteuern. Maßgeblich für die Besteuerung ist nicht der tatsächliche Kaufpreis, sondern der Bruttolistenpreis des Herstellers. Die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 Euro darf nicht in Anspruch genommen werden. (oe)


Der Autor Dr. Lutz Engelsing ist Steuerberater bei der DHPG in Bonn.
Kontakt: DHPG, www.dhpg.de

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