Dreimonatige Bindungsfrist

07.10.2004

Gewährt der Arbeitgeber eine Sonderzahlung, so kann er dies an die Bedingung knüpfen, dass der Arbeitnehmer in den nächsten drei Monaten nicht kündigen darf. Eine längere Bindungsfrist ist nicht rechtens.

Eine Finanzbuchhalterin hatte vom Arbeitgeber eine Jahresprämie erhalten, die im Dezember und Januar je zur Hälfte ausgezahlt wurde. Im Frühjahr kündigte die Mitarbeiterin zum 30. April. Der Arbeitgeber zog ihr daraufhin mit der Gehaltsabrechnung für April ein Bruttomonatsgehalt als "Weihnachtsgeld-Rückerstattung" ab.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die Firma könne zwar die Zahlung der Jahresprämie mit einem Rückzahlungsvorbehalt für den Fall der Eigenkündigung des Mitarbeiters verbinden. Diese Bindungsklausel dürfe aber den Arbeitnehmer nicht in seiner Berufsfreiheit behindern. Eine längere Bindungsfrist als drei Monate sei nicht zumutbar.

Az. 10 AZR 356/03

Bärbel Zöger

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