Gesetzentwurf zur Button-Lösung

Droht Webshops die Umprogrammierung?

19.09.2011

"Bürokratiekosten" für den Internethandel in Höhe von 41,5 Millionen Euro, aber "nur" 150 Euro pro Shop

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der sachliche Anwendungsbereich ausdrücklich auch die Warenlieferung mit einbezieht. Hierbei ist sich der Gesetzgeber über die Kosten durchaus bewusst, heißt es doch in der Gesetzesbegründung:

Um Waren- oder Dienstleistungsangebote online zu präsentieren, werden Internetauftritte häufig individuell nach den Vorgaben des Versandhändlers erstellt. Vielfach kommen jedoch auch vorgefertigte Shopsysteme und Verkaufsplattformen zum Einsatz, die über alle wesentlichen Grundfunktionalitäten verfügen und nur an die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Versandhändlers, der die Lizenz für ein solches System erworben hat, angepasst werden müssen.

Diese unterschiedlichen Gegebenheiten sind bei der Ermittlung, welcher Anpassungsaufwand für die einzelne Online-Verkaufsplattform durchschnittlich anzusetzen ist, zu berücksichtigen. Bei individuell erstellten Internetauftritten trägt jedes Versandhandelsunternehmen die Kosten für die erforderlichen Anpassungen seines Internetauftritts. Shop-Systeme sind vom jeweiligen Anbieter nur einmalig anzupassen, die veränderte Funktionalität steht dann prinzipiell jedem Nutzer dieses Shop-Systems zur Verfügung. Das einzelne Versandhandelsunternehmen wird hier nur mit den Kosten für ein Update (d. h. für eine aktualisierte und verbesserte Version) belastet, die gegenüber einer Individualprogrammierung in der Regel geringer ausfallen. Weil insbesondere kleinere Unternehmen auf vorgefertigte Shop-Systeme zurückgreifen, wird hier die Belastung des einzelnen Unternehmens bezogen auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit relativ gering ausfallen. Ähnliches gilt bei der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen über Apps oder andere Plattformen.

Die gemäß § 312g Absatz 3 Satz 2 BGB-E erforderliche unmissverständliche Beschriftung der Bestellschaltfläche erfordert für die überwiegende Zahl der bestehenden Online- Verkaufsplattformen eine Anpassung. Allerdings ist die bloße Veränderung der Aufschrift einer Schaltfläche mit nur geringem technischen Aufwand und entsprechend geringen Kosten verbunden. Ähnliches gilt, wenn im Einzelfall für die Abgabe der Bestellung keine Schaltfläche vorgesehen ist (§ 312g Absatz 3 Satz 1 BGB-E).

In der Gesamtschau all dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der insgesamt geringen Komplexität der erforderlichen Anpassungen kann ein durchschnittlicher Anpassungsaufwand von circa 150 Euro je Unternehmen als realistisch angenommen werden. Bezogen auf die Gesamtzahl der im Online-Versandhandel tätigen Unternehmen entstehen damit einmalig Bürokratiekosten von circa 41,5 Millionen Euro.

Selten war der schöne Begriff "Bürokratiekosten" so angebracht ...

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