Aktuelles Urteil - Online-Bestellung kein Kaufzwang

E-Mail-Bestätigung verpflichtet Händler nicht immer zur Warenlieferung

Armin Weiler kümmert sich um die rechercheintensiven Geschichten rund um den ITK-Channel und um die Themen der Distribution. Zudem ist er für den Bereich PCs und Peripherie zuständig. Zu seinen Spezialgebieten zählen daher Notebooks, PCs, Smartphones, Drucker, Displays und Eingabegeräte. Bei der inoffiziellen deutschen IT-Skimeisterschaft "CP Race" ist er für die Rennleitung verantwortlich.

Streitfall Bestellbestätigungen

Auch durch die üblicherweise zugesandten Bestellbestätigungen nimmt der Händler das Angebot noch nicht zwingend an. "Es kommt darauf an, wie diese Bestätigungen formuliert sind", sagt Keller. "Die meisten bestätigen nur den Eingang einer Bestellung, nicht aber die Annahme des Vertrags." Dies sei nur dann der Fall, wenn entweder die Annahme explizit in der Bestätigung angeführt wird, oder wenn sie zur Überweisung von Geld auffordert. Online-Shops nehmen oft auch erst bei der Übersendung der Ware das Angebot des Kunden an, womit der Vertrag zustande kommt.

Bei dem Münchner Gerichtsverfahren hatte die Betreiberin eines Internetversandhandels Maschinen um 129 Euro pro Stück auf ihrer Homepage angeboten. Der Kläger hatte daraufhin acht Stück davon bestellt und vom Händler eine Bestätigung der Bestellung erhalten. Ausgeliefert wurden jedoch nicht die Maschinen, sondern Ersatzakkus dafür. Die Beklagte verweigerte in Folge die Lieferung der eigentlichen Maschinen, da diese, wie allgemein bekannt sei, 1.250 Euro pro Stück kosten. Die Richterin wies die Klage auf Lieferung der Maschinen ab, da kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. (pte/cm)

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