E-Mail-Werbung

03.04.1999

Gegen unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung steht dem Adressaten ein Unterlassungsanspruch nach den Paragraphen 1004 und 823 BGB zu. Die Vorschrift des Paragraphen 1004 BGB schützt in entsprechender Anwendung nicht nur das Eigentum, sondern auch alle absoluten Rechte nach Paragraph 823, wozu auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört. Die Zusendung unverlangter Werbung per E-Mail stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.Der persönliche Bereich ist deshalb betroffen, weil die E-Mail-Adresse des Empfängers der Werbung keinen eindeutigen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit hat. Sie ist auch nicht unter Hinweis auf den Beruf in das allgemein zugängliche Verzeichnis von E-Mail-Adressen aufgenommen worden (Amtsgericht Brakel, Aktenzeichen 7 C 748/97). (jpw)

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