E-Mails und das Fernmeldegeheimnis: Rechtslage unklar

07.09.2006
CDU-Affäre in Brandenburg wirft typische Abgrenzungsfragen auf

Auf dem Weg vom Absender zum Empfänger "wandert" eine E-Mail typischerweise über eine Reihe von Servern. Ob und inwieweit das Fernmeldegeheimnis die E-Mail vor unbefugtem Ausspähen schützt, ist bislang ungeklärt.

Das Fernmeldegeheimnis ist in Paragraf 88 des Telekommunikationsgesetzes geregelt und schützt den "Inhalt der Telekommunikation". Dass der Geheimnisschutz auch für E-Mails gilt, steht damit fest.

Das Gesetz verpflichtet alle "Diensteanbieter" zur Geheimhaltung. Dies wiederum setzt eine "geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten für Dritte" voraus. Welch komplizierte Fragen dies aufwirft, zeigt sich besonders deutlich im Arbeitsrecht: Gestattet der Arbeitgeber die Versendung und den Empfang privater E-Mails, so wird er als "Diensteanbieter" geheimhaltungspflichtig. Sind nur dienstliche E-Mails erlaubt, fehlt es an einem "Dienst für Dritte", sodass der Arbeitgeber ohne Weiteres Einblick in alle E-Mails nehmen darf.

Für den Brandenburger Fall bedeutet dies, dass die Ermittlungsbehörden zunächst einmal prüfen müssen, ob der CDU-Landesverband im Verhältnis zu seinen Mitgliedern "Diensteanbieter" war. Nur wenn es sich bei dem Server, auf dem die Mails eingingen, um einen Telekommunikationsdienst handelte, galt das Fernmeldegeheimnis. Entscheidend dürfte sein, ob der Server (auch) für den privaten E-Mail-Verkehr gedacht war oder (nur) für die "dienstliche" Korrespondenz der Mitglieder.

Die Bereitstellung von E-Mail-Adressen mit Vor- und Nachname (z. B. hans.mueller@cdu-brandenburg.de) bedeutet noch nicht automatisch, dass eine Privatnutzung erlaubt sein sollte. Im Arbeitsrecht wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Verwendung von E-Mail-Adressen wie 2hans.mueller@cdu-brandenburg.de" lediglich ein (widerlegbares) Indiz für eine Erlaubnis der Privatnutzung ist.

Dazu der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting: "Der Brandenburger Fall zeigt, wie fließend die Grenzen des Fernmeldegeheimnisses im E-Mail-Verkehr sein können. Um Rechtssicherheit zu schaffen, raten wir jedem Betreiber eines E-Mail-Servers, klare Regelungen zur privaten Nutzung aufzustellen. Dieser Rat gilt nicht nur für Arbeitgeber." (mf)

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