eBay und Internetshops: Auslandsversandkosten nicht vergessen!

14.05.2007
Wer seine Produkte ins Ausland anbietet, muss auch die Auslandsversandkosten mit angeben. Der Hinweis, dass die Kosten erfragt werden können, reicht nicht aus.

Gemäß Preisangabenverordnung ist in räumlicher Nähe zum Preis darzustellen, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Ist die Angabe der Kosten im Einzelfall nicht möglich, sind nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Verbraucher die Höhe leicht erkennen kann. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 PANGV.

Wer seine Produkte ins Ausland anbietet, muss auch die Auslandsversandkosten mit angeben. Der immer wieder gern benutzte Hinweis, dass Auslandsversandkosten erfragt werden können, ist nicht ausreichend. Vielmehr sind bezogen auf das Produkt und die Bestellung ggf. die unterschiedlichen Versandarten und die konkreten Versandkosten auch in die Länder anzugeben, die im Ausland beliefert werden. Wer somit einen weltweiten Versand anbietet, hat einiges zu tun. Da die Versandkosten gerade bei unterschiedlichen Produkten nicht immer genau beziffert werden können bzw. stark abweichen, scheuen viele Händler eine konkrete Angabe der Auslandsversandkosten, da sie arbeitsaufwendig ist. Dies ist jedoch nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 28.03.2007, Az: 4 W 19/07) wettbewerbswidrig. Insbesondere sieht der Senat bei fehlenden Angaben des Auslandsversandes keine nur unerhebliche wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigung als gegeben an. Der Verbraucher wird, so das OLG, irregeführt. Die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleiches wird dem Verbraucher hierdurch erheblich erschwert.

Bei eBay gibt es die Möglichkeit, die entsprechenden Versandkosten im unteren Feld der eBay-Auktion konkret einzupflegen. Mit der Wahl des weltweiten Versands sollte somit seitens der eBay-Händler vorsichtig umgegangen werden, da dies mit viel Arbeit verbunden ist. In Internetshops sollte ebenfalls deutlich gemacht werden, welche Länder beliefert werden und welche nicht. Länder, die auf der Lieferliste stehen, müssen hinsichtlich der Versandkosten genau angegeben werden. Im Rahmen des Bestellablaufs innerhalb eines Internetshops sollte darauf geachtet werden, dass auch nur die Lieferländer angewählt werden können, die zum einen beliefert und für die zum anderen auch die konkreten Versandkosten angegeben werden.

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22, Internet: www.internetrecht-rostock.de (mf)

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