eBay-Urteil: Unternehmer wider Willen

09.08.2007
Schon 20 bis 30 Angebote pro Jahr reichen aus, um aus einen Privatanbieter einen Unternehmer werden zu lassen.

Unter Verkäufern, die die Handelsplattform eBay für private Geschäfte nutzen, herrscht erhebliche Unruhe. Deutsche Gerichte haben in den vergangenen Monaten wiederholt entschieden, dass schon diejenigen, die jährlich 20 bis 30 Angebote zum Verkauf ins Netz stellen als Unternehmer anzusehen sind. Die Folgen können schwerwiegend sein.

Das OLG Frankfurt geht in seiner Entscheidung vom März 2007 noch einen Schritt weiter. Für das Gericht kommt es nicht darauf an, ob die Waren zuvor eingekauft wurden: Ein Privatmann wird vielmehr schon dann zum Unternehmer, wenn er beispielsweise im Rahmen einer Haushaltsauflösung über längere Zeit hinweg eine größere Anzahl von Gegenständen bei eBay versteigert.

Unternehmer unterliegen, wenn sie über eBay Waren zum Verkauf anbieten, den Regeln des Fernabsatzgesetzes. Ihren Kunden steht ein Widerrufsrecht zu, was bedeutet, dass der Verkäufer die Ware auf seine Kosten beim Käufer wieder abholen und den Kaufpreis erstatten muss. Über das Widerrufsrecht muss der Verkäufer seine Kunden belehren. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, von Wettbewerbern wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) abgemahnt zu werden, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Ein Unternehmer kann seine Gewährleistungspflicht auch bei gebrauchten Waren nicht aufheben. Sie muss mindestens ein Jahr betragen.

Gewerbe- und Umsatzsteuer müssen aber erst dann gezahlt werden, wenn der Anbieter nicht nur Bestände des Privatvermögens anbietet, sondern auch laufend Waren hinzukauft und somit im klassischen Sinne Handel betreibt.

Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 02 61 / 3 03 35 - 55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de. (mf)

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