Grundsatz "interne Teilung"

Ehescheidungs-Reform bringt neuen Versorgungsausgleich

27.06.2008
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Sachverständiger Peter A. Schramm über Zusatzkosten und Haftungsrisiken der Reform für Arbeitgeber.

Bisher werden Versorgungsansprüche über "fehleranfällige Prognosen" und oft mit "Wertverzerrungen über die Barwert-Verordnung" berechnet, mit gesetzlichen Rentenversicherungsansprüchen vergleichbar gemacht und dann die Wertdifferenz aller von beiden Eheleuten erworbenen Ansprüche über die gesetzliche Rentenversicherung der Eheleute ausgeglichen.

Künftig findet eine "interne Teilung" statt, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch direkt an der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten erhält. Aus einem Versorgungsanspruch werden bei der Scheidung zwei und bei neuer Ehe und erneuter Scheidung kommt jeweils noch einer hinzu.

Dies wird dazu führen, dass die Ehegatten erfahren können, welchen "Wert" das bisher angesammelte private und betriebliche Vorsorgevermögen wirklich besitzt. Vor allem wenn dann nur "kleinere Werte" (ca. 50 Euro Monatsrente bzw. ca. 6.000 Euro Kapitalwert) vorhanden sind, können diese einseitig durch den Versorgungsträger abgefunden werden, was man "externe Teilung" nennt. Dies gilt entsprechend bei bis zu ca. 63.000 Euro Kapitalwert (größenordnungsmäßig 500 Euro Monatsrente) auch für Pensionszusage/Direktzusage und Unterstützungskassen.

Spätestens dann stellt sich die Frage nach der Rentabilität, den intern verrechneten Kosten, und eventueller Falschberatung beim Abschluss solcher Versorgungen. Wenn nach Jahren der Einzahlungen noch kaum Kapital vorhanden ist, weil diese hauptsächlich gerade einmal ausgereicht haben, die Abschlusskosten der Versorgung zu finanzieren - welcher Ehegatte soll dann zu welchen Teilen die Abschlusskosten tragen müssen? Der Streit um die ohnehin intransparenten Abschlusskosten zwischen den Ehegatten und anschließend mit Arbeitgeber, Vermittler und Versicherer ist vorprogrammiert.

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