Grundsatz "interne Teilung"

Ehescheidungs-Reform bringt neuen Versorgungsausgleich

27.06.2008

Freiwillige "externe Teilung" erfordert sachverständige Produktprüfung

Die Eheleute können die "externe Teilung" freiwillig auch für höhere Kapitalwerte vereinbaren - dann stellt sich im Einzelfall die Frage, welche zusätzlichen Kosten mit dem Wechsel des Produktgebers oder der Anlageform verbunden sind. Beim "Umschichten" fallen in aller Regel zusätzliche bzw. neue Abschlusskosten bzw. Provisionen an.

Auf einen "Bagatellausgleich" wird verzichtet, wenn es sich um ca. 25 Euro Monatsrente bzw. ca. 3.000 Euro Kapital handelt. Auch bei "kurzer Ehe" von bis zu zwei Jahren findet gar kein Versorgungsausgleich statt. Dies entlastet das gerichtliche Scheidungsverfahren.

Keine Kostenneutralität: Arbeitgeber und Geschiedene werden mit Zusatzkosten belastet

Die Träger privater und betrieblicher Altersversorgung, also Banken und Versicherungen, sowie mit diesen zusammenarbeitende Unterstützungskassen, Pensionsfonds etc., können ihre "Kosten" der internen Teilung auf die Ehegatten umlegen. Faktisch wird damit die Altersversorgung im Scheidungsfall also mit Zusatzkosten belastet sein. Eine versicherungsmathematische Begutachtung kann durchaus je Versorgung 1.500 Euro und mehr kosten, bei mehreren Versorgungen je Ehegatte bei unterschiedlichen Arbeitgebern können also leicht mit Anwalts- und Gerichtskosten zusätzliche Scheidungskosten von 5.000 bis 10.000 Euro entstehen.

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