Grundsatz "interne Teilung"

Ehescheidungs-Reform bringt neuen Versorgungsausgleich

27.06.2008

Das neue Gesetz sieht hingegen keinen Ausgleich für die Kosten des Arbeitgebers vor: Schließlich ist er der Kunde/Kapitalanleger im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Im Falle der Scheidung mit "interner und externer Teilung" der Versorgung wird der Arbeitgeber zusätzliche Verwaltungskosten haben, für rechtliche Beratung und versicherungsmathematische Begutachtung.

Haftung, Kosten und Komplexität bleiben beim Arbeitgeber

Der gesetzliche Zwang zur Entgeltumwandlung seit 2002 ist nicht bei jedem Arbeitgeber beliebt. Die Haftung für eine "wertgleiche" Anwartschaft bedeutet, dass der Arbeitgeber insbesondere das Risiko schlechter Kapitalanlagen, zu hoher Kosten, zu niedriger Rentabilität, aber auch der Insolvenz des von ihm ausgewählten "Trägers" der betrieblichen Versorgung trägt. Zusatzkosten und Komplexität, aber auch gelegentliche Haftungsurteile führen manche Personalabteilung bis zur Grenze der Belastbarkeit - und darüber hinaus.

Die Einbindung aller Arbeitgeber mit betrieblicher Versorgung in das Versorgungsausgleichsverfahren bedeutet für Mathematiker und Juristen neue Betätigungsfelder und weitere Kosten für Ehegatten und Arbeitgeber, durch

- Ermittlung des ehezeitbezogenen Ausgleichswerts

- Zwangsverpflichtung des Arbeitgebers zur eigenständigen Versorgung des betriebsfremden Geschiedenen (Ausgleichsnehmer statt Arbeitnehmer)

- Erhöhung der Anzahl der Versorgungsanwärter und Rentner

- Mehraufwand, Zusatzkosten (Einrichtung, Organisation, Pflege von zwei Versorgungen)

- Vorzeitiger Kapitalabfluss bei externer Realteilung

- Zunahme der Komplexität in den Versorgungssystemen selbst

- Zusätzliche Haftungsrisiken

- Gesetzliche Verfahrensbeteiligung der Versorgungsträger

Zur Startseite