Eigentumsvorbehalt - was ist das?

03.04.2006

Wenn zwischen den Vertragsparteien ein Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB vereinbart worden ist, hängt die Eigentumsübertragung davon ab, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wird. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes hat eine kaufrechtliche und eine sachenrechtliche Seite. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur bedingten Eigentumsverschaffung, sachenrechtlich erwirbt der Käufer das Eigentum erst mit der Bezahlung des Kaufpreises. Bis dahin hat er das Eigentum lediglich auflösend bedingt, also eine Anwartschaft auf das Eigentum erworben (einfacher Eigentumsvorbehalt). Die Vertragsparteien können in diesem Zusammenhang auch einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Damit wird dem Käufer das Recht eingeräumt, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder weiter zu veräußern. Anstelle des dadurch erloschenen Eigentumsvorbehalts erhält der Verkäufer für den Fall der Weiterverarbeitung das Eigentum an den Produkten, die durch die Verarbeitung der gelieferten Kaufsache entstehen (Sicherungseigentum).

RA Thomas Feil

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