Geldanlage oder Domizil

Ein Ferienhaus in Kroatien - wäre das was für Sie?

10.09.2012

Konvalidierung juristischer Gesetze (z. B. der Liegenschaftskaufverträge)

Mit den Änderungen des GERD wurde auch verordnet, dass jedes Rechtsgeschäft, dessen Ziel der Eigentumserwerb an einer Immobilien in Kroatien ist, welches von einem Staatangehörigen oder einer juristischen Person aus EU-Mitgliedstaat als Erwerber bis zum In-Kraft-Treten dieser Änderung abgeschlossen wurde, konvalidiert, und zwar sofern das Rechtsgeschäft und allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeit dieses Rechtsgeschäfts erfüllt sind.

Diese Änderung ist auf jeden Fall geeignet für alle, die keinen Erfolg bei der Erwirkung der Zustimmung beim zuständigen Ministerium hatten. Es ist gleichzeitig anzunehmen, dass alle mit der Konvalidierung ihrer Liegenschaftskaufverträge erfassten Personen diese Gelegenheit ausgenutzt haben und die Eintragung des Eigentumsrechts in die Grundbücher vorgenommen haben.

Besonderheiten bezüglich des Kaufs eines Ferienhauses in Kroatien

Während für den Kauf eines Appartements (einer Wohnung) seitens der EU-Ausländer die Erfüllung mancher besonderer Bedingungen nicht gefordert wird (bis auf die Einreichung einer Abschrift des Reisepasses / eines Auszugs aus dem Gerichtsregister, woraus ersichtlich ist, dass die Rede von einem Staatsbürger / einer juristischen Person aus den Ländern, die EU-Mitglied sind), ist die Situation bei Kauf von Häusern / Wochenendhäusern anders.

Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass sogar für die EU-Ausländer eine Ausnahme besteht, laut welcher dieselben das Eigentumsrecht auf Landwirtschaftsgelände nicht erwerben können, was durch ein Sondergesetz (Gesetz über Landwirtschaftsgelände) geregelt ist, sowie ebenfalls auf die geschützten Teile der Natur nach Maßgabe eines Sondergesetzes (Gesetz über den Naturschutz), wird bei der Einreichung eines Antrags auf die Eintragung des Eigentumsrechts beim zuständigen Amtsgericht, die Einreichung der zusätzlichen Unterlagen gefordert, und zwar:

a) Bescheinigung, die von der Verwaltungsabteilung für Raumordnung der zuständigen Gespanschaft ausgestellt wurde, aus welcher ersichtlich ist, dass sich die Liegenschaft innerhalb der Bauzone einer Siedlung befindet und

b) Bescheinigung, die von der Verwaltung für den Schutz des Kulturerbes ausgestellt wurde, Kultusministerium, aus welcher ersichtlich ist, dass sich die Liegenschaft nicht innerhalb des geschützten Gebietes befindet sowie dass sie im Register der Kulturgüter der Republik Kroatien nicht eingetragen ist.

Durch die Zustellung von zwei genannten Unterlagen ist das zuständige Amtsgericht diesbezüglich sicher, dass im konkreten Fall von einem Haus / Wochenendhaus nicht die Rede ist, welches ins Eigentum einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person nicht übergehen könnte.

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