Ein-Mann-GmbH und Altersvorsorge

08.03.2000

Wenn eine Ein-Mann-GmbH - und das gilt für alle Kapitalgesellschaften - eine Pensionsverpflichtung gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eingeht, kann sie das Risiko dafür bei einer Versicherung steuermindernd absichern. Die Prämien dafür müssen als Be-triebsausgaben anerkannt werden, auch wenn das Finanzamt die eigentliche Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet. Das hat die Oberfinanzdirektion Chemnitz unter dem Aktenzeichen

S 2742-68/4-St.33 verfügt.

Wenn eine Pensionszusage vorliegt, ist es danach für die Beurteilung der Rückdeckungsversicherung unwichtig, ob das Pensionsversprechen von den Finanzbehörden steuerlich anerkannt wird oder ganz beziehungsweise zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung disqua- lifiziert wird. Weil die Gesellschaft auf jeden Fall das finanzielle Risiko für die Altersvorsorge trägt, liegt nach dem Spruch aus Chemnitz die Absicherung dieses Risikos im betrieblichen Interesse.

Die Aufwendungen für die Versicherung teilen also nicht das mögliche Schicksal der Pensionszusage. Die Prämien sind grundsätzlich betrieblich veran-lasst und damit von der Steuer abzusetzen. In der Steuerbilanz müssen deshalb Pensionsverpflichtung und Rückdeckungsversicherung getrennt bilanziert werden. (pw)

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