Dienstwagen sind für Arbeitnehmer ein schönes Plus - besonders dann, wenn das Auto auch privat genutzt werden kann. Den privaten Nutzungsanteil dürfen Arbeitgeber, die den Wagen zur Verfügung stellen, jedoch nur noch nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln, wenn das Fahrtenbuch auch für das ganze Kalenderjahr geführt wurde. Ein unterjähriger Wechsel von der 1-Prozent- zur Fahrtenbuchmethode ist nicht zulässig.
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Die Überlassung eines Dienstwagens für Privatfahrten führt beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Ermittlung dieses sogenannten geldwerten Vorteils kann dabei auf zwei Arten erfolgen:
mithilfe der Ein-Prozent-Methode oder
anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer, die durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden müssen.
Bei der Ein-Prozent-Methode stellt der Bruttolistenpreis des Dienstwagens die Bemessungsgrundlage dar. Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt ein Ansatz der anteiligen, auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen.
In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2014 wurde entschieden, dass ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Methode zur Fahrtenbuchmethode für das gleiche Fahrzeug nicht zulässig ist. Begründung: Wenn für den Arbeitnehmer beispielsweise für die Monate Januar bis April die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Methode erfolgt und erst ab Mai ein Fahrtenbuch geführt wird, muss bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung mit einer Anpassung des Arbeitslohns gerechnet werden, indem das Finanzamt ganzjährig die Ein-Prozent-Methode anwendet. Auch aus praktischen Gründen - angesichts der aufzuteilenden Fixkosten - scheidet ein unterjähriger Methodenwechsel aus.
Fazit
Prüfen Sie genau, ob das Fahrtenbuch oder die Ein-Prozent-Methode steuerlich günstiger ist. Das kann für jedes Kalenderjahr neu bestimmt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich, es sei denn, Sie stellen Ihrem Mitarbeiter einen neuen Dienstwagen zur Verfügung.
Tipp: Wie ein Fahrtenbuch korrekt geführt wird, sehen Sie unter www.ecovis.com/fahrtenbuch
Weitere Informationen und Kontakt: Alexander Littich, Rechtsanwalt Betriebswirt (FH), Julia Hanke, Controlling und Steuern, ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Podewilstraße 3, 84028 Landshut, Tel: 0871 96216-25, E-Mail: landshut-ra@ecovis.com, Internet:www.ecovis.com/landshut