Ein sittenwidriger Pachtzins

18.11.1999

Im Gegensatz zur Wohnraummiete, die durch die sogenannte Ortsüblichkeit nach oben begrenzt ist, gibt es im gewerblichen Bereich keine starren Obergrenzen. Weicht aber zum Beispiel der vereinbarte Pachtzins für eine Gaststätte um 120 Prozent vom ermittelten Pachtwert ab, so kann in der Regel auf eine verwerfliche Gesinnung des Verpächters geschlossen werden. Die Vereinbarung eines solchen überhöhten Pachtzinses ist sittenwidrig und damit nichtig (Oberlandesgericht München, Az.: 25 U 1817/98). (jlp)

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