Eine Abmahnfalle weniger

09.07.2007

Der Handel kann aufatmen: Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Verwendung der Abkürzung "UVP" für die unverbindliche Preisempfehlung nicht mehr wettbewerbswidrig. Das hat auch Folgen für bereits abgegebene Unterlassungserklärungen. Seite 32

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