Eine mündliche Absprache reicht

17.06.2004

Soll die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers befristet erhöht werden, so muss dies nicht schriftlich festgehalten werden - mündliche Absprachen gelten ebenso.

Der Kläger, ein Lager- und Magazinwart, war unbefristet halbtags angestellt. Da eine Mitarbeiterin krankheitsbedingt ausfiel, bat ihn der Arbeitgeber, für die Dauer der Erkrankung der Kollegin ganztags zu arbeiten. Er arbeitete wie vereinbart in den folgenden drei Monaten ganztägig, im Anschluss wieder halbtags. Vor dem Bundesarbeitsgericht gab der Kläger an: Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei nicht schriftlich vereinbart worden, deshalb habe er Anspruch auf Weiterbeschäftigung in Vollzeit.

Die Befristung sei auch ohne die Schriftform gültig, meinten die Richter; außerdem sei sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Schriftform werde nur bei der Befristung eines Arbeitsvertrags vorgeschrieben. (Az. 7 AZR 106/03)

Bärbel Zöger

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