Einfuhrabgaben müssen erstattet werden

01.09.2006

Der Bundesfinanzhof hat über die Erstattung von Einfuhrabgaben für Waren entschieden, die wegen Schadhaftigkeit zurückgewiesen wurden. In dem entschiedenen Fall (Az.: VII R 23 und 24/05) hatte die Klägerin laufend Apfelsaftkonzentrat aus China in das Zollgebiet der EU eingeführt, das von ihrem Abnehmer mehrfach als vergoren beanstandet worden war.

Eine weitere bereits eingeführte Sendung lieferte die Klägerin deshalb nicht an diesen finnischen Abnehmer, sondern verkaufte sie nach Norwegen. Dieser Käufer beanstandete die Ware ebenfalls als vergoren. Wie sich herausstellte, war ein Defekt an der Abfüllanlage in China der Grund für den Qualitätsmangel, der daher bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegen, sich jedoch erst später manifestiert hatte. Die Klägerin sandte daraufhin die Ware an ihren Verkäufer zurück. Den Antrag der Klägerin, die für diese Warensendung entrichteten Einfuhrabgaben zu erstatten, lehnte das Hauptzollamt mit der Begründung ab, dass die schadhafte Ware von der Klägerin nicht sogleich zurückgewiesen, sondern zunächst nach Norwegen weiterverkauft worden sei.

Der BFH bejahte dagegen einen Anspruch auf Erstattung der Einfuhrabgaben. Ein Weiterverkauf stehe dem Anspruch nur entgegen, wenn die Ware in Kenntnis ihrer Schadhaftigkeit verkauft worden sei. Die damalige Überprüfung durch die Klägerin habe jedoch keinen Mangel ergeben. Es komme nicht darauf an, ob die Schadhaftigkeit der Ware aufgrund eingehender Untersuchungen hätte erkannt werden können. Marzena Fiok

Zur Startseite