Kein grobes Verschulden

Eingabefehler bei Elster

15.02.2011
Das Finanzamt kann die Änderung eines Steuerbescheids nicht wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen.
Wer sich beim Eintippen in der Zeile des Formulars irrt, handelt nur einfach schudhaft.
Wer sich beim Eintippen in der Zeile des Formulars irrt, handelt nur einfach schudhaft.
Foto: MEV Verlag

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat soeben zu der Frage Stellung genommen, ob die Änderung eines Steuerbescheides, der aufgrund einer unvollständigen Eingabe des Steuerpflichtigen im elektronischen Elster Verfahren ergangen war, vom Finanzamt (FA) mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass der Steuerpflichtige grob fahrlässig gehandelt habe.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 27.01.2011 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2010 (Az.: 5 K 2099/09).

Im Streitfall war der Kläger freiberuflich und rechtsberatend tätig. Die Einkommensteuererklärung 2006 übermittelte er mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms ElsterFormular 2006/2007 an das FA und reichte eine sogen. komprimierte Steuererklärung in Papierform unterschrieben nach. In dem elektronischen Formular hatte der Kläger in Zeile 62 des Mantelbogens - Frage nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken - keine Eintragung vorgenommen. Darauf hin erging der Einkommensteuerbescheid 2006 entsprechend den Angaben des Klägers.

Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung des Folgejahres bemerkte der Kläger, dass er Zahlungen an sein berufsständisches Versorgungswerk in Höhe von rd. 18.000 € bei der Abgabe der elektronischen Steuererklärung 2006 irrtümlich nicht in Zeile 62 des Mantelbogens eingetragen hatte und beantragte beim FA die Änderung des mittlerweile bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006 zu seinen Gunsten. Dieser Antrag wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, den Kläger treffe ein - die begehrte Änderung ausschließendes - grobes Verschulden daran, dass die Geltendmachung der Zahlungen bei der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung unterblieben sei.

Die dagegen angestrengte Klage war demgegenüber erfolgreich, so Passau.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein die Änderung ausschließendes grobes Verschulden liege im Streitfall nicht vor. Als grobes Verschulden werde es in der Rechtsprechung angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Fehler, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer wieder gerechnet werden müssten, dazu gehörten Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten, würden hingegen keine grobe Fahrlässigkeit begründen.

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