Einmalige Werbemail keine Belästigung

14.03.2002

Ein Unternehmen erhielt per E-Mail von einem Mitbewerber Werbematerial unaufgefordert zugesandt. Da die E-Mail-Werbung recht umfangreich war und der Unternehmer sich über die entsprechenden Telefongebühren ärgerte, verlangte er von dem Mitbewerber einen Schadensersatz in Höhe von pauschal 100 Mark und klagte diesen Betrag auch vor Gericht ein. Seine Klage hatte aber keinen Erfolg. Denn die einmalige Zusendung einer Werbematerial enthaltenden E-Mail im geschäftlichen Verkehr begründet grundsätzlich noch keine Schadenersatzansprüche. Eine besondere Belästigung, welche die Gewährung von Schadensersatz rechtfertigen würde, ist aus einer einzelnen E-Mail nicht ersichtlich (Amtsgericht Dachau, Az.: 3 C 167/01). (jlp)

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