Einschränkung der Pauschalierungsmöglichkeiten für Fahrtkostenzuschüsse

20.12.2006
Durch die Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer fallen ab 2007 auch die Pauschalierungsmöglichkeiten für Fahrkarten, Fahrtkostenzuschüsse und die Firmenwagengestellung weitgehend weg.

Durch die Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer fallen ab 2007 auch die Pauschalierungsmöglichkeiten für Fahrkarten, Fahrtkostenzuschüsse und die Firmenwagengestellung weitgehend weg. Darauf weisen die Finanzexperten von Haufe.de hin.

Die lohnsteuerliche Behandlung der Arbeitgebererstattung bzw. Übernahme von Kosten für tägliche Fahrten zum Betrieb bleibt durch die teilweise Abschaffung der Entfernungspauschale zwar im Grundprinzip 2007 unverändert; trotzdem ergeben sich auch hier in den meisten Fällen Verschlechterungen.

Barzuschüsse

Ersetzt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dasselbe gilt für den Kostenersatz bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. Barzuschüsse) mit 15 Prozent pauschal erheben. Diese Pauschalversteuerung führt auch zur Sozialversicherungsfreiheit. Sie ist aber nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Die Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer wirkt sich auf die Höhe des Pauschalierungsvolumens aus. In den Fällen unter 20 Kilometer Entfernung verbleibt kein pauschalierungsfähiges Volumen.

Fahrkarten (Job-Tickets)

Die Gestellung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist seit der Abschaffung der früheren Steuerbefreiung seit 2004 ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit auch sozialversicherungspflichtig. Eine Pauschalierung mit 15 Prozent (und damit verbunden Sozialversicherungsfreiheit) ist für diese Vorteile ebenfalls zulässig, allerdings wiederum nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale und damit ab 2007 nicht mehr für die ersten 20 Entfernungskilometer.

Firmenwagen

Auch die Gestellung eines Firmenwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb stellt grds. steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung für die Privatnutzung ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich monatlich mit 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (also auch für die ersten 20 Kilometer) zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen. Dies hält der Gesetzgeber - obwohl ab 2007 die ersten 20 km rein privat sind - weiterhin für sachgerecht, da bei einem Arbeitnehmer, der den Firmenwagen sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann, ein höherer Vorteil gegenüber einem Arbeitnehmer entstehe, der sein Fahrzeug nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern ausschließlich für Privatfahrten nutzen kann (z. B. weil er am oder in unmittelbarer Nähe des Betriebssitzes des Arbeitsgebers wohnt).

Bei der Fahrtenbuchmethode sind - wie bisher - die anteiligen Aufwendungen als geldwerter Vorteil anzusetzen, die auf die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen. Auch bei der Firmenwagengestellung kann der für den Vorteil aus der Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzende Arbeitslohn mit 15 Prozent pauschaliert werden. Allerdings wiederum nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale und damit ab 2007 für die ersten 20 Entfernungskilometer gar nicht mehr. Auf den regulär zu besteuernden Arbeitslohn werden dann auch Sozialversicherungsbeiträge erhoben. (Steueränderungsgesetz 2007, § 37b EStG). (mf)

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