Einwilligung in Werbeanrufe

09.02.2007
Von jlp 
Wer Werbeanrufe vornimmt, muss eine Einverständniserklärung des Kunden vorlegen können.

Wer Werbeanrufe vornimmt, muss eine Erklärung des "Kunden" vorlegen können, aus der er schließen darf, dieser sei mit dem Anruf zu dem betreffenden Zweck einverstanden.

Eine Einverständniserklärung an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text widerspricht dem Transparenzgebot und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Dadurch wird keine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe erteilt.

Werden diese Werbeanrufe vom Unternehmen selbst nicht getätigt, so haftet dieses Unternehmen aber gleichwohl, wenn die beauftragte Firma im Namen des Unternehmens aufgrund einer vertraglichen Absprache tätig wird. (OLG Hamm, Az.: 4 U 78/06). (jlp/mf)

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