Das planerische Konzept einer Stadt, Einzelhandelsbetriebe in den Zentren der jeweiligen Stadtteile zu konzentrieren, um auf diese Weise die fußläufige Versorgung der ansässigen Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit und Attraktivität der Stadtzentren zu sichern, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Deshalb ist es gerechtfertigt, die Ansiedlung von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben in städtischen Randlagen zu vermeiden. Dies gilt einem Urteilsspruch zufolge auch für Lebensmittel-Discountmärkte.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 11311/06.OVG. jlp/MF